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Mai 2014
Dölsacher Dorfzeitung
Seite 13
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-
gearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Be-
bauungsplanes und eines ergänzenden Bebauungs-
planes im Bereich des Grundstückes Nr. 914, KG
Dölsach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung
der Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Griess-
mann-Scherzer-Mayr vom 28. Jänner 2014, Zahl
707r914EBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und
zwar vom 12. März bis einschließlich 10. April 2014,
zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes und des ergänzenden
Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist
keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu be-
rechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
b)
Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der
Gp. 212/26, KG Dölsach (Sonja und Bernd
Petutschnigg)
Für diesen Bereich besteht bereits ein Bebauungsplan.
Im Zuge der Errichtung des Neubaues Wohnhaus mit
Garage wurde entgegen der Planung auch am Gara-
gengebäude ein Wärmeschutz angebracht. Dadurch
wird die ostseitige Baugrenzlinie und die nordseitige
Baufluchtlinie um ca. 12 cm überschritten. Nach-
stehende Änderung des Bebauungsplanes ist daher
erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-
gearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Be-
bauungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr.
212/26, KG Dölsach, laut planlicher und schriftlicher
Darstellung der Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre.
Griessmann-Scherzer-Mayr vom 27. Jänner 2014,
Zahl 707r212-26BBP.dwg, durch vier Wochen hin-
durch, und zwar vom 12. März bis einschließlich 10.
April 2014, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzu-
legen.
MONTAG, 10. MÄRZ 2014
Das Protokoll der Sitzung vom 28. Jänner 2014 wird
genehmigt und unterfertigt. Der Bürgermeister be-
richtet über folgende Themen:
– Der
intensive Winter
war eine große Herausforde-
rung, wurde aber vom Bauhofteam bestens gemeis-
tert. Es gab einige Schäden (Zäune usw.), die der
Versicherung gemeldet wurden.
– Der
Austausch der Wasserzähler
hat sich heuer
verzögert (aufgrund Winterdienst und verspäteter
Zählerlieferung). Die Wasservorschreibung erfolgt
demnächst.
– Eine Familie im
Asylheim
erwartet Nachwuchs.
Dadurch erhöht sich vorübergehend die Bewohner-
anzahl von 25 auf 26. Dies soll beim nächsten
Asylantenwechsel ausgeglichen werden. Der Ge-
meinderat stimmt dieser Vorgangsweise zu.
– Bezüglich
Hundekot
auf Gemeindestraßen gibt es
vermehrt Beschwerden. Es sollen im Frühjahr eini-
ge Hundeboxen aufgestellt werden.
– Bezüglich
Müllsammelstelle Stribach
kommt es
bei der Ablagerung von Strauch- und Grünschnitt
immer wieder zu Verunreinigungen durch
Biomüll. Darauf wurde die Gemeinde Dölsach auch
vom Abfallwirtschaftsverband hingewiesen. Der
Gemeinderat stimmt der Auflösung des Strauch-
und Grünschnittlagerplatzes in Stribach einstimmig
zu.
– Seitens der FPÖ Tirol liegt ein Ansuchen um Auf-
stellung eines
Schaukastens
in Dölsach vor. Der
Gemeinderat stimmt einer Aufstellung im Bereich
südlich des bestehenden Schaukastens der ÖVP im
Bereich gegenüber Tirolerhof (bachseitig) zu.
Raumordnung Dölsach
a)
Änderung des Bebauungsplanes und des ergän-
zenden Bebauungsplanes im Bereich der Gp.
914, KG Dölsach (Aurelia Müller)
Für diesen Bereich besteht bereits ein Bebauungsplan,
in dem die besondere Bauweise festgelegt ist. Geplant
ist die Errichtung eines Zubaues im Eingangsberei-
ches des Objektes Dölsach 73 a. Bei der letzten
Änderung des gegenständlichen Bebauungsplanes im
Herbst 2013 wurde seitens des Raumplaners dieser
Eingangsbereich planlich falsch festgelegt. Nach-
stehende Änderung der Bebauungspläne ist daher
erforderlich.