![Show Menu](styles/mobile-menu.png)
![Page Background](./../common/page-substrates/page0050.jpg)
September 2018 Gemeindekurier Nußdorf-Debant 91. Ausgabe
50
HEIZKOSTENZUSCHUSS 2018/19
Das Land Tirol gewährt auch für die kommende Heizperiode 2018/19 einen einmaligen Heiz-
kostenzuschuss in Höhe von € 225,-- (pro Haushalt). Ansuchen dafür können ab sofort bis
31. Dezember 2018 im Marktgemeindeamt (Erdgeschoss, Bürgerservice) gestellt werden.
PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage
, die im vergangenen Jahr einen Heizkostenzuschuss erhalten ha-
ben, müssen aufgrund der neuen Datenschutzverordnung heuer ebenfalls
einen Antrag
stellen! Diesem Personenkreis
wurde bereits von der zuständigen Landesstelle ein Antragsformular übermittelt.
Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
- alle Personen mit Hauptwohnsitz in Tirol
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
- BezieherInnen von laufenden Mindestsicherungs-/Grundversorgungsleistungen
- BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:
€ 890,00 pro Monat für alleinstehende Personen
€ 1.360,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
€ 220,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind
mit Anspruch auf Familienbeihilfe
€ 140,00 pro Monat zusätzlich für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind
mit Anspruch auf Familienbeihilfe
€ 490,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
€ 330,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind anzurechnen:
- alle Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden/gemeldeten Personen
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen:
- Pflegegeldbezüge
- Familienbeihilfen
- Wohn- und Mietzinsbeihilfe
- Einkommen, wie z.B. Lehrlingsentschädigungen minderjähriger Kinder im gemeinsamen Haushalt
- Witwengrundrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
- Beschädigtengrundrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
- Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz
bzw. in Abzug zu bringen:
- zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Monatlicher Einkommensnachweis aller Familienmitglieder (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Ge-
haltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung – AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente)
- Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe