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Steuer- und Meldepflicht:

Das Halten von Hunden ist

steuer-

pflichtig

. Gemäß Verordnung ist für

alle über drei Monate alten Hunde

unserer Gemeinde, die länger als ein

Monat gehalten werden, eine jährli-

che Hundesteuer zu entrichten und

sind diese mit einer Hundemarke zu

kennzeichnen.

Jeder über drei Monate alte Hund ist

der Gemeinde zu melden und inner-

halb eines Monats nach Anschaffung

ist der Abschluss einer

Hundehaft-

pflichtversicherung

nachzuweisen.

Abmeldepflicht:

Wird der Hund nicht mehr im Haus-

halt gehalten, bitten wir, dies eben-

falls der Gemeinde bekannt zu geben.

Dies ist vor allem auch im Falle eines

Wegzugs aus der Gemeinde zu be-

achten.

Chip- und Registrierpflicht

:

Alle in Österreich gehaltenen Hunde

unterliegen einer

Chip- und Regis-

trierpflicht

. Jeder Hundehalter ist

verpflichtet, seinen Hund innerhalb

eines Monats beim Tierarzt registrie-

ren zu lassen.

Leinenpflicht:

Im

Großteil un-

serer Gemeinde

besteht Leinen-

pflicht

.

Das

exakte Gebiet für

die Leinenpflicht

unserer Gemein-

de ist genau aus-

gewiesen

und

Bestandteil der

Verordnung über

die

Leinen-

pflicht.

Keine

Leinenpflicht be-

steht z.B. südlich

der Drautal Bun-

desstraße im Bereich der Draustraße

bzw. südlich der Wohnsiedlung Unte-

re Aguntstraße bis zum Draufluss.

Beachten Sie weiters, dass auf

Spiel-

plätzen

unserer Gemeinde ein gene-

relles

Hundeverbot

gilt.

Hundekotaufnahmepflicht:

Im

gesamten Gemeindegebiet

(spe-

ziell auch auf sämtlichen Grünstrei-

fen, -inseln und -flächen, landwirt-

schaftlichen Flächen) besteht

ganz-

jährig eine Hundekotaufnahme-

pflicht

. Nutzen Sie dazu unsere öf-

fentlichen Hundestationen („Dogsta-

tions“), an welchen Sie je-

derzeit und kostenlos Hun-

desackerln entnehmen kön-

nen. Diese erhalten Sie auch

am Gemeindeamt. Werfen

Sie das benutzte Sackerl in

einen der zahlreich vorhan-

denen öffentlichen Müllei-

mer, die sich direkt bei den

Hundestationen befinden

bzw. sind grünfärbige Müll-

körbe überall im Gemeinde-

gebiet angebracht.

Wir appellieren an alle Hun-

debesitzer, dass sie als ver-

antwortungsbewusste Hun-

dehalterInnen

stets den

Hundekot aufheben und auch aus-

nahmslos über den nächsten Müll-

eimer entsorgen

.

Ein nicht eingesammelter Hundekot

bzw. ein im Sackerl verpackter Hun-

dekot, der erst recht wieder nicht im

Mülleimer landet, belastet die Tole-

ranz gegenüber Hundehaltern.

Im Sinne eines vernünftigen Mitei-

nanders zwischen Mensch, Tier bzw.

allen GemeindebürgerInnen ersu-

chen wir um Beachtung dieser Re-

geln und Pflichten und danken allen

HundehalterInnen für ihr Verständ-

nis und ihr sinnvolles Mitwirken.

Mai 2018 Gemeindekurier Nußdorf-Debant 90. Ausgabe

Information an alle Hundebesitzer

Bezüglich der Haltung von Hunden dürfen wir in Erinnerung rufen

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„Dogstation“ in Nußdorf-Debant

Unsere Waldaufseher informieren

Betreten des Waldes, was besonders zu beachten ist!

Das

Betreten des Waldes ist

laut

Forstgesetz 1975

grundsätzlich je-

dermann für Erholungszwecke ge-

stattet

.

Es gibt allerdings

Einschränkungen

,

die natürlich ebenfalls von jedermann

zu beachten sind:

Bei Arbeiten im Wald (Schlägerungs-

arbeiten, Seilbringungen, Aufarbei-

tung von Schadholz, Windwurf,

Schneedruck usw.) können mittels

Beschilderung vom Waldeigentümer

oder Forstunternehmer „

Befristete

forstliche Sperrgebiete

“ ausgewie-

sen werden. Diese Gebiete und insbe-

sondere auch die durch die-

se Abschnitte führenden

Forstwege, Wanderwege,

Steige etc. dürfen dann nur

mehr von berechtigten Per-

sonen betreten werden.

Weitere Einschränkungen

für das Betreten gibt es im

Bereich von

Wiederauf-

forstungsflächen

solange

der Bewuchs eine Höhe von

3 Metern nicht erreicht hat.

Eine über das Betreten und das

Aufhalten zu Erholungszwecken

hinausgehende Benützung des

Waldes

wie z.B. Lagern,

Zelten, Befahren oder Rei-

ten ist

nur mit Zustim-

mung des Waldeigentü-

mers

und in Bezug auf die

Forststraße

nur mit Zu-

stimmung des Forststra-

ßenerhalters

, der zumin-

dest der Waldeigentümer

ist, zulässig.

Es ist wichtig, vorhande-

ne Gefahrenhinweise und

Verbote ausnahmslos zu

beachten, um mögliche Risiken

(Unfallgefahren) oder andere Un-

annehmlichkeiten zu vermeiden!