Table of Contents Table of Contents
Previous Page  50 / 52 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 50 / 52 Next Page
Page Background

September 2016 Gemeindekurier Nußdorf-Debant 85. Ausgabe

50

HEIZKOSTENZUSCHUSS 2016/17

Das Land Tirol gewährt auch für die kommende Heizperiode 2016/17 einen einmaligen Heizkos-

tenzuschuss in Höhe von € 200,-- (pro Haushalt). Ansuchen dafür können ab sofort bis 30. Novem-

ber 2016 im Marktgemeindeamt (Erdgeschoss, Bürgerservice) gestellt werden.

PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage

, die im vergangenen Jahr einen Heizkostenzuschuss erhalten ha-

ben, müssen

keinen Antrag

stellen! Sie werden automatisch für den Zuschuss berücksichtigt.

Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis:

- Hauptwohnsitz in Tirol

- PensionistInnen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage bzw. Ergänzungszulage

- BezieherInnen von Pensionsvorschüssen bzw. mit Übergangsgeld nach Altersteilzeit

- BezieherInnen von (AMS-)Notstandshilfe

- AlleinerzieherInnen sowie Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt

lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe

- BezieherInnen von Rehabilitationsgeld

- BezieherInnen von Pflegekarenzgeld

- BezieherInnen von Krankengeld

Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:

- BezieherInnen von laufenden Grundsicherungs-/Grundversorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten

als Grundsicherungs-/Grundversorgungsleistung erhalten

- BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen

Für die Antragstellung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:

€ 860,00 pro Monat für alleinstehende Personen

€ 1.300,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften

€ 210,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit An-

spruch auf Familienbeihilfe

€ 475,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt

€ 315,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind anzurechnen:

- Eigen-/Witwen-/Waisenpension

- Unfallrenten

- Pensionen aus dem Ausland

- Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit (Lohn/Gehalt)

- Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung

- Studienbeihilfen, Stipendien

- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung

- Wochen-/Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

- erhaltene Unterhaltszahlungen und –vorschüsse/Alimente

- Nebenzulagen

- Pflegekarenzgeld

- Rehabilitationsgeld

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens nicht anzurechnen sind

- Pflegegeldbezüge

- Familienbeihilfen

- Wohn- und Mietzinsbeihilfe

- Lehrlingsentschädigungen

- Witwengrundrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

- Beschädigtengrundrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

bzw. in Abzug zu bringen sind

- zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

- Monatlicher Einkommensnachweis aller Familienmitglieder (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Ge-

haltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung – AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente)

- Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe