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Aktuelles
Vortrag „Testament-Übergabe“
Einige Eckpunkte vom Vortrag:
Verwandtenerbrecht:
nur Blutsverwandte und adoptierte
Kinder sind erbberechtigt:
1.
Kinder
2.
Eltern, wenn diese verstorben,
deren Nachkommen
3.
Großeltern wenn diese verstor-
ben, deren Nachkommen
4.
Urgroßeltern
KEINE Differenzierung zwischen
ehelichen und unehelichen Kindern
Ehegattenerbrecht:
Ehegatten MIT Kinder:
Erhält 1/3
(nicht allers) Kinder teilen sich 2/3
nach Köpfen
Ehegatten OHNE Kinder:
Erhält
2/3 (nicht alles) 1/3 für Eltern, da-
nach Geschwister
Testament:
Das Testament sichert den Willen
nach dem Tod.
Bei dem Vortrag des Notar Dr. Hans Peter Falkner am 17. März 2015 referierte er über die
Themen Testament, Übergabe, Pflegeregress und Vorsorgevollmacht. Der Einladung in den
Vorraum des Gemeindesaales folgten einige Interessierte Gemeindebürger und Gemeinde-
bürgerinnen.
Die interessierten Teilnehmer des Vortrages
Dr. Hans Peter & Mag. Christian Falkner
Form:
–
– eigenhändig - keine Zeugen er-
forderlich
–
– fremdhändig - 3 geeignete Zeugen
–
– KEIN mündliches Testament
Mindestinhalt eines eigenhändi-
gen Testamentes:
–
– Überschrift „Testament“
–
– Name, Geburtsdatum, Adresse
des/der Errichters/in
–
– Erbeinsetzung (nur Zuweisung
von Vermögensgegenständen
ist KEINE Erbseinsetzung)
–
– Datum und Unterschrift
Pflichtteil:
Der Pflichtteilsanspruch wirkt bei je-
demTestament und Übergabsvertrag.
Pflichtteilsberechtigte:
Kinder, Ehegatten jeweils die Hälf-
te des gesetzlichen Erbteiles und
Eltern ein Drittel des gesetzlichen
Erbteiles
Vorsorgevollmacht:
Betroffene/r bestellt für den Fall der
Geschäftsunfähigkeit einen Voll-
machtsträger/in:
–
– Umfang der Vollmacht wird
selbst bestimmt
–
– Vollmacht und Auftrag zur Ge-
schäftsbesorgung muss von
Vollmachtnehmer/in angenom-
men werden = Vertrag
–
– Wirksam erst bei Verlust der Ge-
schäftsfähigkeit - wird durch ärzt-
liches Attest festgestellt
–
– Vollmacht kann jerderzeit wider-
rufen werden
–
– Handlungen des Vollmachtsträ-
gers brauchen keine gerichtliche
Genehmigung
–
– Rechnungslegungspflicht
ge-
genüber ERben
Im Gemeindeamt liegen noch Info-
blätter auf, welche bei Interesse ab-
geholt werden können.
AL Claudia Mair