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Förderungen
Am 1. Jänner 2012 ist die Zustän-
digkeit von den Bundesländern auf
den Bund übertragen worden.
Die allgemeine Anspruchsvoraus-
setzung ist ein ständiger behinde-
rungsbedingter Pflegebedarf einer
in Österreich (oder einem EU-Staat
bzw. der Schweiz) ansässigen Per-
son von durchschnittlich mehr als
sechzig Stunden monatlich, der
mindestens sechs Monate hindurch
andauert.
Ein Antrag auf Pflegegeld kann von
Angehörigen, einem/einer gesetzli-
chen VertreterIn, SachwalterIn oder
der betroffenen Person selbst ge-
stellt werden. Danach folgt eine Be-
gutachtung, um den Pflegebedarf
einzustufen. Wenn sie pflegende/-r
Angehörige/-r sind, können Sie bei
Alles rund ums Pflegegeld
Stufe Pflegebedarf
EURO
Stufe 1: mehr als 60 h/ Monat
154,20
Stufe 2:
mehr als 85 h/Monat
284,30
Stufe 3:
mehr als 120 h/Monat
442,90
Stufe 4:
mehr als 160 h/Monat
664,30
Stufe 5:
mehr als 180 h/Monat
902,30
Stufe 6:
mehr als 180 h/Monat und zeitlich unkoordi-
nierbare Betreuungsmaßnahmen oder dau-
ernde Anwesenheit einer Pflegeperson:
1.260,00
Stufe 7:
mehr als 180 h/Monat und keine zielgerichtete
Bewegung der vier Extremitäten:
1.655,80
der Einstufung des Pflegegeldes
anwesend sein.
Das Pflegegeld ist in sieben Stufen
gegliedert, jede Stufe repräsentiert
einen bestimmten Pflegebedarf.
Das Pflegegeld wird zwölfmal jähr-
lich ausbezahlt. Je nach Stufe wird
ein gesetzlich festgelegter Geldbe-
trag überwiesen.
Weitere Informationen:
Pensionsversicherungsanstalt,
Versicherungsanstalt öffentlich Be-
diensteter (BVA) oder Versiche-
rungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau (VAEB)
Stand: 01.01.2013
Wirksam wird eine Patientenver-
fügung, wenn die Person zum
Zeitpunkt der medizinischen Be-
handlung nicht mehr einsichts- und
urteilsfähig ist oder sich nicht mehr
dazu äußern kann.
Es gibt zwei verschiedene Arten
der Patientenverfügung:
Beachtliche Patientenverfügung
Hier möchte eine Person dem Arzt/
der Ärztin für den Fall, dass er/
sie den eigenen Willen nicht mehr
selbst äußern kann, eine Entschei-
dungshilfe geben. Die Mediziner
sind nicht streng an die Inhalte der
Patientenverfügung gebunden, es
muss jedoch die Verfügung beach-
tet und der Patientenwillen schrift-
lich dokumentiert werden. Bei der
zukünftigen Behandlung besteht ein
gewisser Interpretationsspielraum.
Verbindliche Patientenverfügung
Im Unterschied zur beachtlichen
Patientenverfügung bindet die
verbindliche
Patientenverfügung
jede/-n zukünftige/-n behandelte/-n
MedizinerIn. Hier besteht kein Inter-
pretationsspielraum für die Medizi-
nerInnen.
Die verbindliche Patientenverfü-
gung hat eine Gültigkeit von fünf
Jahren ab Errichtung, danach muss
sie erneuert werden.
Patienten-
verfügung
Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, um den
Mehraufwand durch Pflegebedürftigkeit teilweisen abzude-
cken.
Eine Patientenverfügung ist
eine schriftliche Willenserklä-
rung, mit der die betroffene
Person bestimmte medizini-
sche Behandlungen ablehnt.