Seite 23 - Gemeindezeitungen

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Februar 2014
Dölsacher Dorfzeitung
Seite 23
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm 70 Abs. 1
lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes
gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu be-
rechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
c)
Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes im
Bereich der Gp. 914, KG Dölsach (Renate Mül-
ler).
Für diesen Bereich wurde mit Beschluss des Ge-
meinderates vom 16. September 2013 ein Bebau-
ungsplan beschlossen. Die aufsichtsbehördliche Ver-
ordnungsprüfung durch das Land Tirol hat ergeben,
dass auch der ergänzende Bebauungsplan durch den
Gemeinderat zu beschließen ist, was hiermit ge-
schieht.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-
gearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines ergän-
zenden Bebauungsplanes im Bereich des Grund-
stückes Nr. 914, KG Dölsach, laut planlicher und
schriftlicher Darstellung der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr vom
16. September 2013, Zahl 707q914EBP.dwg, durch
vier Wochen hindurch, und zwar vom 17. Dezember
2013 bis einschließlich 14. Jänner 2014, zur öffent-
lichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
– Im neuen Jahr wird es eine eigene Sitzung zum The-
ma Raumordnungskonzept der Gemeinde Dölsach
geben.
– Für das Anwesen „Bichlkramer“ besteht der
Wunsch einer Freizeitwohnsitzwidmung. Die
Möglichkeit muss zuerst von Fachleuten überprüft
werden.
Folgende Bauwerber erhielten
Erschließungskosten
vorgeschrieben:
DI Alfred Greil, Görtschach 2
Rene Stadlober, Stribach 64
Josef und Martha Weingartner, Dölsach 156
Es wird einstimmig beschlossen, den Bauwerbern 30 %
der Abgabe als Baukostenzuschuss zu gewähren.
Folgendes Ansuchen um Förderung einer
Photovol-
taikanlage
ist eingelangt.
Josef Mietschnig, Dölsach 223, 5,10 kWpeak
Folgendes Ansuchen um
Solarförderung
ist einge-
langt.
Josef Mietschnig, Dölsach 223
Es wird einstimmig beschlossen, den Förderungs-
werbern o. a. Zuschuss für Photovoltaik- und Solar-
anlagen zu gewähren. Bei diesem Beschluss war GR
Petra Mietschnig wegen Befangenheit abwesend.
Ansuchen um Förderung für ein
Elektrofahrrad
sind
keine eingelangt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt bringt der Bürger-
meister dem Gemeinderat ein Schreiben der
Felber-
tauernstraße AG
zur Kenntnis. Demnach soll zur Fi-
nanzierung der anstehenden Baumaßnahmen in Folge
des Felssturzes das Stammkapital der Gesellschaft er-
höht werden. Auch für die Gemeinde Dölsach besteht
die Möglichkeit zur Teilnahme an der Kapitaler-
höhung im Ausmaß der bisherigen Beteiligung. Die
Gemeinde Dölsach besitzt derzeit 190 Stückaktien im
Nennbetrag von 1.381,30 €. Der Bürgermeister
schlägt vor, aus Solidarität zur Felbertauernstraße AG
sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Nach Dis-
kussion und einigen Wortmeldungen fasst der Ge-
meinderat folgenden einstimmigen Beschluss:
Die Gemeinde Dölsach beteiligt sich an der Kapital-
erhöhung der Felbertauernstraße AG im Ausmaß ihrer
bisherigen Beteiligung und stockt ihre 190 Stück-
aktien um 368 Stückaktien à 7,27 € auf. Nach Aktien-
zeichnung besitzt die Gemeinde Dölsach 558 Stück-
aktien im Nennbetrag von 4.056,66 €. Der Auf-
stockungsbetrag beläuft sich auf 2.675,36 €.
Für das
Heizwerk
der Gemeinde Dölsach sind noch
die Anschlussgebühr (Baukostenbeitrag) und der
Wärmepreis festzusetzen. Diesbezüglich wurden
Vergleichswerte von der Stadtwärme und der Energie
Osttirol eingeholt. Nach Beratung und Diskussion
werden für das Heizwerk Dölsach unter Berücksich-
tigung von Vergleichswerken (Lienz, Hall, Wattens)
folgende Werte festgelegt (siehe Tabelle nächste
Seite):