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05/2014
Amtliche Verlautbarungen
Tierseuchenbekämpfung
Von den zuständigen Veterinärbehörden wurden auch für
das heurige Jahr Maßnahmen zur Bekämpfung von Tier-
seuchen und als Vorbeugemaßnahmen Kontrollen ange-
ordnet und Impfaktionen angeboten.
Räudebekämpfung bei Schafen und Ziegen
Die Schaf- und Ziegenräude ist eine Milbenerkrankung der
Schafe und Ziegen, die mit erheblichen wirtschaftlichen Ver-
lusten für die Tierhalter einhergeht.
Die Bezirksverwaltungsbehörde ordnet daher zur wirksamen
Bekämpfung der Räude im Jahr 2014 folgendes an:
1. Sämtliche
Schafe und Ziegen
des Bezirkes Lienz die
auf Almen oder Weiden aufgetrieben werden und Schafe
und Ziegen, die zum Zwecke der Alpung oder Weidung
aus umliegenden Bezirken kommen, müssen im Frühjahr
2014 einer Räudebehandlung unterzogen werden.
Die
Räudebehandlung
erfolgt in Form einer Badung in
hiezu eigens errichteten Räudebädern unter Aufsicht
eines Bademeisters mit dem Badezusatz Sebacil EC 50%,
das aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt wird.
Als
Alternative
kann die Räudebehandlung mittels
Injektion eines Räudemittels durch den Tierarzt erfolgen.
Die Kosten für diese Behandlung sind zur Gänze vom
Tierbesitzer zu tragen. Die tierärztliche Bestätigung ist
für Kontrollzwecke aufzubewahren.
Die
Räudebehandlungen
in den Räudebädern stehen
ausnahmslos unter der Aufsicht des Bademeisters
der
jeweiligen Gemeinde.
2. Im Zuge der Schaf- und Ziegenbehandlung ist die
Kennzeichnung
aller Schafe und Ziegen gemäß Tier-
kennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 zu
überprüfen.
3. Die
Räude gebadeten Tiere
dürfen frühestens 35
Tage nach einer Badung mit Sebacil EC 50% zum Zwe-
cke der Fleischgewinnung geschlachtet werden (Warte-
zeit!). Bei einer tierärztlichen Behandlung ist die vom
Tierarzt angegebene Wartezeit einzuhalten!
Bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Ver-
zehr gewonnen wird (Schafmilch-, Ziegenmilchbetriebe)
darf Sebacil nicht angewendet werden.
4. Von den Tierärzten und Bademeistern sind über die
Anzahl der behandelten Tiere,
vorhandene Restmengen
an Räudemittel, sowie über besondere Vorkommnisse
Aufzeichnungen zu führen und der Bezirkshauptmann-
schaft Lienz (Amtstierarzt) nach Abschluss der Früh-
jahrsbadung in Kopie bis spätestens 16. Juni 2014
vorzulegen.
Aufzeichnungen
über die erfolgte Räudebe-
handlung sind beim Auftrieb von den Schafhaltern oder
deren Beauftragten zu Kontrollzwecken mitzuführen und
auf Aufforderung den Kontrollorganen vorzuweisen.
5. Die
Badezeiten
sind mit den Bademeistern in der Zeit
von Anfang April 2014 bis zum Abschluss des Auftriebes
ca. Anfang Juni 2014 zu vereinbaren und in der Gemein-
de in ortsüblicher Weise kundzumachen.
Die festgelegten Badetermine sind der Bezirkshaupt-
mannschaft Lienz rechtzeitig vorzulegen.
6. Sowohl
Alp- und Weidebesitzer
als auch Hirten sind
verpflichtet, unbehandelte Schafe und Ziegen vom Wei-
debetrieb fernzuhalten. Tritt trotz dieser Maßnahmen
dennoch bei einem Tier Räude auf, so ist gemäß § 17 des
Tierseuchengesetzes Anzeige bei der Bezirkshauptmann-
schaft oder beim Bürgermeister zu erstatten.
Übertretungen der Bestimmungen laut dieser Kundmachung
werden nach dem Tierseuchengesetz geahndet.
Moderhinke
Zur Bekämpfung der Moderhinke wird wieder auf die Emp-
fehlung des Amtstierarztes verwiesen:
1. Schafherde auf
Lahmheit der Tiere
untersuchen.
2.
Kranke Tiere
absondern, behandeln (Klauenschnitt,
Desinfektion, tierärztliche Behandlung) und
erst nach völliger Gesundung wieder zur Herde lassen.
3. Für möglichst trockenen und leicht zu reinigenden
Stallboden
sorgen; bei Weidegang enge Koppelhaltung
vermeiden.
4. Über die
Möglichkeit der Schutzimpfung
gibt der
behandelnde Tierarzt Auskunft.
Alpweidegang:
Almbesitzer können vom Besitzer krankheitsverdächtiger
Schafe eine Bescheinigung über die erfolgte Behandlung ver-
langen. Wer kranke oder krankheitsverdächtige Tiere auf-
treibt, haftet für Schäden, wenn gesunde Tiere angesteckt
werden.
Außerdem kann nach Anzeige bei der Behörde der Abtrieb
kranker Tiere angeordnet und fallweise auch ein Strafverfah-
ren eingeleitet werden.
Vor der
Herbsteinstallung
müssen verseuchte Schafställe
saniert werden.
CAE Bekämpfung bei den Ziegen
Für die Organisation der Durchführung der CAE-Bekämpfung
in Sinne der Richtlinien der Landesveterinärbehörde ist der
Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Diese Richtlinien liegen im Gemeindeamt auf und sind an
der Amtstafel angeschlagen.
Wegen des großen Umfanges dieser Richtlinien und der eher
geringen Zahl an Ziegenhaltern wir auf den Abdruck in der
ACHSE verzichtet.
Alle Tierhalter werden auch von der Gemeinde aufgefordert,
die vorstehenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen, die
Bekämpfungshinweise zu beachten und danach zu handeln.
Für weitere Informationen stehen der Amtstierarzt bei der BH-
Lienz oder der zuständige Haustierarzt zur Verfügung.
Der Bürgermeister