Seite 47 - Gemeindezeitungen

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BÜRGERSERVICE – Wichtige Informationen
BÜRGERSERVICE – Wichtige Informationen
• Punktuelles Verbrennen von ge-
schwendetem Material (uner-
wünschter Bewuchs wie Jung-
bäume, Gebüsch und Zwergsträu-
cher zur Aufrechterhaltung des
Weidebetriebes) in schwer zugängli-
chen alpinen Lagen zur Verhinde-
rung der Verbuschung – in trocke-
nem Zustand, an einem ausgewähl-
ten Brandplatz zur Schonung der
Grasnarbe; Voraussetzung ist, dass
die Weidefläche im Almkataster
oder als Hut-/Dauerweide/Lärchen-
wiese und als Futterfläche im Agrar-
kataster (INVEKOS) ausgewiesen
ist, und(!) dass die Strecke bis zu
dem Punkt ab, dem ein motorisier-
ter Abtransport mit geländetaug-
lichen Fahrzeugen (z. B. Traktor mit
Anhänger) möglich ist mehr als
50 m beträgt, oder bei 50 m oder
weniger der Einsatz einer Seilwinde
geländetechnisch nicht durchführ-
bar ist.
2. Ausnahmen auf Grund einer Verord-
nung des Landeshauptmannes von
Tirol (Verordnung vom 10. Februar
2011):
• punktuelles Verbrennen von Pflan-
zen und Pflanzenteilen, soweit dies
zur Bekämpfung der Pflanzen-
krankheit Feuerbrand und ihres Er-
regers sowie zur Verhinderung ihrer
weiteren Ausbreitung unbedingt
erforderlich ist,
• punktuelles Verbrennen biogener
Materialien im Rahmen von Brauch-
tumsveranstaltungen (Brauchtums-
feuer),
• punktuelles Verbrennen biogener
Materialien, die aufgrund von La-
winenabgängen die Nutzbarkeit
von Weideflächen in schwer zu-
gänglichen alpinen Lagen beein-
trächtigen. Es gelten auch hier sinn-
gemäß die zuvor für die Verbren-
nung geschwendeten Materials
geltenden Voraussetzungen.
Dabei sind folgende Schutz- und Si-
cherheitsvorkehrungen einzuhalten:
a) zur Verhinderung einer Ausbrei-
tung des Feuers erforderliches
Löschgerät (z. B. Nasslöscher,
Eimer mit Wasser) ist in ausrei-
chender Anzahl und Menge be-
reitzuhalten,
b) es ist dafür zu sorgen, dass das
Feuer bis zum endgültigen Er-
löschen durch eine körperlich
und geistig geeignete Person be-
aufsichtigt wird,
c) Zeit und Ort des Verbrennens
sind
der Gemeinde
, auf deren
Gebiet das Verbrennen erfolgen
soll, und im Fall des Verbrennens
in schwer zugänglichen alpinen
Lagen auch der Landeswarnzen-
trale (Tel. 0512-3313, unter An-
gabe des Ortes mit Parzellen-
nummer)
vor Durchführung
zu
melden, wobei die Meldung in
den Fällen „Brauchtum“ und
„alpine Lage“
mindestens zwei
Wochen vorher
zu erfolgen hat;
d) Brauchtumsfeuer innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft (d. h. „in
der Nähe von Häusern“) oder in-
nerhalb besonders durch Luft-
schadstoffe belasteter Gebiete in
Tirol (Virgen ist nicht bei dieser
Liste dabei), dürfen nur mit den
biogenen Materialien trockenes
Holz oder trockenes Stroh be-
schickt werden.
3. Einzelfälle, die von der Bezirkshaupt-
mannschaft auf Antrag genehmigt
werden können:
• Verbrennen von schädlings- und
krankheitsbefallenen Materialien
(z. B. borkenkäferbefallenes Holz),
wenn unbedingt erforderlich
• Verbrennen von Rebholz (Reisig) in
schwer zugänglichen Lagen
Im Fall des Verstoßes gegen das Verbren-
nungsverbot hat die Bezirksverwaltungs-
behörde das unverzügliche Löschen des
Feuers aufzutragen; bei Nichtbefolgung
des Auftrages ist die Löschung gegen Er-
satz der Kosten nötigenfalls unverzüglich
durchführen zu lassen. Es drohen Geld-
strafen bis zu einer Höhe von 3.630 €.
Im Anlassfall wäre mit der Bezirks-
hauptmannschaft – Tel. 04852-6633 –
Rücksprache zu halten!
Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist nunmehr
grundsätzlich und ganzjährig verboten!