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Auf Österreichs Straßen gilt
vom 1. November bis 15. April
eine so genannte situative Win-
terausrüstungspflicht. Autofahrer
haben bei winterlichen Fahrbe-
dingungen zwei Möglichkeiten:
1. WINTERREIFEN:
Bei Schneefahrbahn, Schnee-
matsch oder Eis müssen an allen
Rädern Winterreifen angebracht
sein. Autofahrer sollten regelmä-
ßig die Wetterberichte verfolgen.
Einfache Straßennässe beispiels-
weise kann bei Absinken der Tem-
peraturen zu Glatteis werden und
dann gilt die Winterreifenpflicht.
2. SOMMERREIFEN MIT
SCHNEEKETTEN:
Als alternative zur Winterbe-
reifung kann man Schneeketten
auf mindestens zwei Antriebs-
rädern montieren. Das ist al-
lerdings nur erlaubt, wenn die
Straße durchgängig oder fast
durchgängig mit Schnee oder Eis
bedeckt ist.
Wer nun bei winterlichen Fahr-
bahnbedingungen ohne Winter-
reifen fährt, riskiert eine Strafe
von 35 Euro. Werden andere Ver-
kehrsteilnehmer gefährdet, drohen
sogar bis zu 5.000 Euro Strafe.
Schon bisher war es möglich, je-
mandem, der im Winter mit Som-
merreifen in einen Unfall verwi-
ckelt war, ein Mitverschulden an-
zulasten. Durch die Einführung der
Winterausrüstungspflicht kommt
es zu einer umgekehrten Beweis-
pflicht: Nun muss der Autofahrer,
der mit Sommerreifen unterwegs
war, beweisen, dass der gleiche
Unfall auch mit Winterausrüstung
passiert wäre. Ansonsten trifft ihn
jedenfalls ein Teilverschulden. Üb-
rigens: Spikes dürfen in der Zeit
von 1. Oktober bis einschließlich
31. Mai verwendet werden.
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