Maskenpflicht und 3G nur mehr in wenigen Bereichen
04.03.2022
Am 5. März tritt die neue COVID-Basismaßnahmenverordnung in Kraft. Damit werden die meisten Einschränkungen beendet, 3G-Nachweis und FFP2-Maskenpflicht sind nur mehr in bestimmten Bereichen und Einrichtungen erforderlich:
- Wegfall des 3G-Nachweises für Kunden und Mitarbeiter in vielen Bereichen, wie z.B. Gastronomie, Hotellerie, im Handel und in Friseur- und Kosmetikstudios
- 3G-Pflicht weiterhin in kritischen Bereichen (sowohl für MitarbeiterInnen, BesucherInnen und betreute Personen), wie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Krankenhäuser und Einrichtungen für Gesundheitsdienste
- FFP2-Maskenpflicht nur noch in wenigen Bereichen (z.B. in Alten- und Pflegewohnheimen, Kranken- und Kuranstalten sowie Orten an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, bei unmittelbarem Bewohner- bzw. Patientenkontakt, Apotheken, Lebensmittelhandel einschließlich den Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten, Agrarhandel, Tankstellen, Drogeriemärkte, Banken, öffentliche Verkehrsmittel etc.
- Wegfall der Sperrstunde (Nachtgastronomie darf wieder öffnen)
- Personenbegrenzungen und Konsumationsverbot bei Veranstaltungen fallen weg
- Für Zusammenkünfte ab 50 Personen braucht es weiterhin ein COVID-19-Präventionskonzept und einen COVID-19-Beauftragten. Ausnahmen sind u.a. Beerdigungen, Kundgebungen und Zusammenkünfte zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit
Weitere Informationen zur Verordnung und den geltenden Regelungen finden Sie auch hier
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