Lockdown: Ab Montag Ausgangsbeschränkung für alle
19.11.2021
Ab Montag, 22. November Null Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen rund um die Uhr. Das betrifft alle (egal ob genesen, geimpft oder ungeimpft). Ausnahmen gelten wie schon bei bisherigen Lockdowns ins folgenden Fällen:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen)
- für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.)
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
- zur Teilnahme an Wahlen
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von bestimmten ausgenommen Betriebsstätten (z.B. Lebensmittelhandel)
- zur Teilnahme an bestimmten erlaubten Zusammenkünften (z.B. Begräbnisse)
Schulen und Kindergärten bleiben voraussichtlich offen
In den Schulen gibt es Unterricht, aber keine Anwesenheitspflicht. Kinder, die zuhause bleiben, bekommen laut Minister Heinz Fassmann ein Lernpaket mit oder erhalten die Aufgaben und den Lernstoff in digitaler Form. Ist eine ganze Klasse zuhause ist auch Distance Learning möglich. Die Schülerinnen und Schüler müssen bis zur achten Schulstufe auch einen Mundnasenschutz tragen, ab der achten Schulstufe gilt eine FFP2 Maskenpflicht.
Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen und der allgemeine Handel müssen schließen
Ausgenommen sind Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Trafiken, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Post, Banken, Kfz-Werkstätten etc.
Veranstaltungen und Zusammenkünfte außerhalb des eigenen Haushaltes sind grundsätzlich untersagt, es gibt nur wenige Ausnahmen (z.B. Begräbnisse)
In allen Innenräumen gilt FFP2-Maskenpflicht (außer im privaten Wohnraum)
Am Arbeitsplatz bleibt die 3G-Regelung bestehen. Home-Office wird empfohlen. Auch am Arbeitsplatz gilt in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht. Dies gilt nicht, wenn es keinen physischen Kontakt zu anderen Personen gibt oder das Infektionsrisiko durch sonstige Schutzvorrichtungen minimiert werden kann.
Die konkrete Verordnung liegt noch nicht vor. Einen Überblick zu den Maßnahmen finden Sie u.a. auf der Homepage der Wirtschaftskammer
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