Gemeindekurier Nr. 107

Dezember 2023 Gemeindekurier Nußdorf-Debant 107. Ausgabe 13 Unser Gemeindebauhof ist während der Wintermonate durchgehend be- müht, die öffentlichen Straßen schnee- und eisfrei zu halten. Leider wird diese Arbeit oft durch unrichtige Verhaltensweisen der Anwohner oder Verkehrsteilnehmer erschwert. Um den reibungslosen Ablauf des Winterdienstes zu gewährleisten, bit- ten wir folgende Punkte zu beachten: a Fahrzeuge nicht am Straßenrand abstellen a Fahrzeuge bei angekün- digten Schneefällen auf den öffentlichen Park- plätzen nicht „dauer- parken“ (Information durch Eigentümer bzw. Vermieter an die Be- wohner, Besucher und Gäste) a Schnee aus Privat- grundstücken oder Pri- vateinfahrten nicht auf öffentlichem Straßen- grund ablagern a Anrainer sollten nach Möglichkeit Straßenab- läufe (Gullys) freima- chen, damit Schnee-, Regen- und Tauwasser abfließen können a Kundgemachte Ketten- anlegepflichten für Kraftfahrzeuge beachten a Kinder bei Schneeräumung nicht auf der Straße spielen las- sen Grundstücksabgrenzungen wie Zäu- ne, Bepflanzungen etc. bei den Pri- vatgrundstücken müssen so ausge- führt und dimensioniert sein, dass sie dem Schneedruck beim Räumen standhalten und kein Schaden entste- hen kann. Nur im Falle eines direk- ten Kontaktes mit dem Räumgerät kann beim zuständigen Dienstleister der Schaden angemeldet werden. Ei- ne mögliche Ersatzabgeltung wird dabei in jedem Einzelfall durch die jeweilige Versicherung festgestellt. Die Straßen sind nach der Räumung mit Pflug und Radlader zum Teil noch sehr glatt und rutschig. Die Rutschsicherheit ist erst gegeben, nachdem Splitt bzw. Salz auf die Fahrbahnen aufgebracht werden konnte. Bis zur Streuung ersuchen wir deshalb sehr vorsichtig zu fahren und allfällige Kettenanlegepflichten unbedingt zu beachten! Anfragen zur Schneeräumung bzw. zum Streudienst können unter der Telefonnummer 04852/62222-76 od. per Mail (marktgemeinde@nussdorf- debant.at ) jederzeit gerne an das Marktgemeindeamt gerichtet werden. In diesem Zuge darf abschließend auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen werden. § 53 des Tiroler Straßengesetzes – „Ableitung von Straßenwässern, Abwurf von Schnee“ : „Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigung haben… ...die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße ent- lang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ih- ren Grundstücken zu dulden.“ § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) „Pflichten der Anrainer“ : „Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich ge- nutzten Liegenschaften, ha- ben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreini- gungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Geh- weg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.“ Diese Verpflichtungen beste- hen auch dann, wenn die zu räumenden und zu streuen- den Flächen von der Ge- meinde aus arbeitstechni- schen Gründen mitbetreut wurden und werden. Winterdienst - Anrainerpflicht

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