Dorfzeitung Nr. 117

45 Dölsacher Dorfzeitung Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, nachstehenden Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen: Änderung des Flächenwidmungsplanes und Erlas- sung eines Bebauungsplanes im Bereich der Gpn. 220 und 222/1, KG Dölsach (Mair); Herr Mair Andreas plant die Teilung der Grundstücke und anschließend die Übergabe der Parzellen an seine Brüder bzw. Neffen. Damit die Grundstücke nach Teilung eine einheitliche Bauplatzwidmung aufweisen, ist nachstehen- de Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich, für die Grundteilung bedarf es eines Bebauungsplanes für die- sen Bereich. Der Gemeinderat fasst daher folgende einstimmige Be- schlüsse: Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinde- rat der Gemeinde Dölsach gemäß § 68 Abs. 3 Tiroler Raum- ordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl. Nr. 43, idgF, den vom Planer AB Architektur-Raumordnung Mayr ausgear- beiteten Entwurf vom 22.5.2023, mit der Planungsnummer 707-2023-00009, über die Änderung des Flächenwidmungs- planes der Gemeinde Dölsach im Bereich 220, 222/1 KG 85009 Dölsach (zum Teil) durch 4 Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwid- mungsplanes der Gemeinde Dölsach vor: UMWIDMUNG Grundstück 220 KG 85009 Dölsach rund 510 m² von Wohngebiet § 38 (1) in Gemischtes Wohngebiet § 38 (2) sowie rund 23 m² von Wohngebiet § 38 (1) in Freiland § 41 weiters Grundstück 222/1 KG 85009 Dölsach rund 14 m² von Wohngebiet § 38 (1) in Freiland § 41 sowie rund 3409 m² von Wohngebiet § 38 (1) in Gemischtes Wohngebiet § 38 (2) Gleichzeitig wird gemäß § 68 Abs. 3 lit. d TROG 2022 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 64 Abs. 1 des Tiroler Raum- ordnungsgesetzes 2022 - TROG 2022, LGBl. Nr. 43, den vom Planer AB Architektur-Raumordnung Mayr ausgearbei- teten Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. 220 und 222/1, KG Döl- sach, laut planlicher Darstellung des Architekten DI Mayr vom 12.05.2023, Zahl 707aa220BBP.mxd, sowie schriftlicher Darstellung des Architekten DI Mayr vom 12.05.2023 durch vier Wochen hindurch und zwar vom 26. Mai 2023 bis ein- schließlich 23. Juni 2023 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 4 TROG 2022 der Be- schluss über die Erlassung des gegenständlichen Bebau- ungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellung- nahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Folgende Bauwerber erhielten Erschließungskosten vorgeschrieben: Krassnitzer Sandra und Ortner Lukas, Stribach Gumpitsch Christina und Berger Christian, Stribach Lukasser Elmar, St.-Oswald-Weg 13 Sportverein FC Dölsach, Rog 1 Es wird einstimmig beschlossen, den Förderungswerbern einen Baukostenzuschuss in der Höhe von 25 % der anfal- lenden Erschließungskosten zu gewähren. Bei dieser Be- schlussfassung waren Vz.-Bgm. Gumpitsch Hans und GV Lukasser Elmar wegen Befangenheit abwesend. FOLGENDE ANSUCHEN UM FÖRDERUNG EINES ELEKTROFAHRRADES SIND EINGELANGT Goller Tanja, Sattlerweg 11 Goller Cornelia, Sattlerweg 6 Plößnig Astrid, St.-Margarethen-Straße 18 Tabernig Josef, St.-Margarethen-Straße 18 Detomaso Lisa, Franz-von-Defregger-Str. 17

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