Virger Zeitung Nr. 93

23 Gemeinde Virger Zeitung den Wohn-, Heiz- und Energiekos- ten unterstützt. Wichtiger Hinweis: Wenn Ihnen der Heizkosten- oder Energiekosten- zuschuss 2022 ausgezahlt wurde, be- kommen Sie ein personalisiertes Schreiben bzw. einen Folgeantrag zu- geschickt – dieser muss samt der aus- gefüllten Datenschutzerklärung an das Land Tirol retourniert werden. Auch an Haushalte von Mindestsi- cherungsbezieherInnen wird ein Formular zumWohnkostenzuschuss zugeschickt, das ausgefüllt und an- schließend an das Land Tirol retour- niert werden muss. Heizkostenzuschuss 2023 Die Förderung ist einkommensab- hängig und die Höhe beträgt ein- malig 250,00 € pro Haushalt. Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol. Nicht antrags- bzw. zuschussbe- rechtigt sind: •Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein laufende Mindestsicherungs/ Grundver- sorgungsleistung beziehen •BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinder- teneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen Für den Heizkostenzuschuss sind Personen berechtigt, die folgende Netto-Einkommen nicht über- schreiten: • 1.100,00 € pro Monat für al- leinstehende Personen • 1.700,00 € pro Monat für Ehe- paare und Lebens- und Wohn- gemeinschaften • 300,00 € pro Monat für jede weitere Wohnkostenzuschuss 2023 Höhe Wohnkostenzuschuss: ab 250,00 € (Höhe ist abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße) Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol. Auch Mindestsicherungsbe- zieher:innnen sind für den Wohn- kostenzuschuss antragberechtigt. Nicht antrags- bzw. zuschussbe- rechtigt sind: •Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein lau- fende Grundversorgungsleis- tung beziehen •BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinder- teneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen Nettoeinkommensgrenzen Wohn- kostenzuschuss: Die Höhe der Förderung für den Haushalt ist abhängig von Einkom- men und Haushaltsgröße. Die Höhe richtet sich nach den nach- stehend angeführten Einkom- mensobergrenzen: Einkommensgrenze I • 1.100,00 € pro Monat für al- leinstehende Personen • 1.700,00 € pro Monat für Ehe- paare und Lebens- und Wohn- gemeinschaften • 450,00 € pro Monat für jede weitere Person Die Höhe des Wohnkostenzu- schusses I (Einkommensgrenze I) beträgt einmalig: Personen Zuschusshöhe 1 350 Euro 2 450 Euro weitere Personen Erhöhung um je 100,00 € Einkommensgrenze II • 1.500,00 € pro Monat für al- leinstehende Personen • 2.200,00 € pro Monat für Ehe- paare und Lebens- und Wohn- gemeinschaften • 450,00 € pro Monat für jede weitere Person Die Höhe des Wohnkostenzu- schusses II (Einkommensgrenze II) beträgt einmalig: Personen Zuschusshöhe 1 300,00 € 2 375,00 € weitere Personen Erhöhung um je 75,00 € Einkommensgrenze III • 2.000,00 € pro Monat für al- leinstehende Personen • 2.800,00 € pro Monat für Ehe- paare und Lebens- und Wohn- gemeinschaften • 450,00 € pro Monat für jede weitere Person Die Höhe des Wohnkostenzuschus- ses III (Einkommensgrenze III) be- trägt einmalig: Personen Zuschusshöhe 1 250,00 € 2 300,00 € weitere Personen Erhöhung um je 50,00 € Informationen zu den Fördermöglichkeiten gibt es auch im Gemeindeamt.

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