GZ Leisach Nr. 158

8 Der Amtslei ter informier t Negativsteuer (Sozialversicherungsbonus) bei niedrigem Einkommen Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr gearbeitet hat, lohnt sich die Arbeitnehmer/innenveranlagung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikant/innen oder auch für Personen, die während des Jahres in Eltern- karenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die Arbeitnehmer/innen- verlagung zu machen. Sozialversicherungsbonus (Negativsteuer) auch ohne Lohnsteuerzahlung Die Arbeitnehmer/innenveranlagung (kurz: ANV) lohnt sich selbst dann, wenn das Einkom- men so gering ist, dass man keine Lohnsteuer bezahlt hat. Man erhält einen Teil der bezahl- ten Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer (bzw. SV-Bonus) vom Finanzamt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann sich die Negativsteuer sogar noch erhöhen. Ab dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es auch für Arbeitnehmer/innen, die über der Steuer- grenze verdienen, eine Art Negativsteuer. Es gibt einen Zuschlag zum Verkehrsabsetz- betrag, der als Negativsteuer ausbezahlt wird. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird zwischen bestimmten Einkommensgrenzen gleichmäßig auf Null reduziert. Erst wenn das Einkommen einen gewissen Betrag überschreitet, gibt es keinen SV-Bonus mehr. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt. Teuerungsabsetzbetrag für 2022 Arbeitnehmer/innen mit geringem Einkommen erhalten einmalig für 2022 zusätzlich zum Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag noch einen Teuerungsabsetzbetrag über die ANV. Dieser beträgt 500 € bis zu einem Einkommen von 18.200 €. Darüber hinaus wird er bis zu einem Einkommen von 24.500 € gleichmäßig auf Null verringert. Für Pensionist/innen, die 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung bei der Pensionsauszahlung erhalten, steht bis zu Pensionsbezügen von 20.500 € ebenfalls ein Teuerungsabsetzbetrag von 500 € zu. Bei höheren Pensionsbezügen verringert sich der Teuerungsabsetzbetrag für Pensionist/innen bis zu Bezügen von 25.500 € gleichmäßig auf Null. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der Teuerungsabsetzbetrag müssen nicht gesondert beantragt werden, sondern werden automatisch berücksichtigt. Weitere Infos dazu findet man im Internet auf https://arbeiterkammer.at/ beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Wenigverdiener Alfons Monitzer

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3