Koflkurier Nr. 54

Juni 2023 „Schwarzbau“ ist strafbar | Angebot Ausflugsfahrt 7 Allgemeines. Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO) unterscheidet zwischen be- willigungs- und anzeigepflichtigen Bau- vorhaben sowie solchen, die weder be- willigungs- noch anzeigepflichtig sind. Welche Maßnahmen welchem Verfahren unterliegen, ist in § 28 TBO 2022 gere- gelt. Auf die jeweiligen Verfahrensarten wird im gegenständlichen Artikel nicht eingegangen. Vielmehr möchten wir hinsichtlich der Folgen von sogenann- ten „Schwarzbauten“ sensibilisieren. „Schwarzbau“ ist strafbar. Als Schwarzbau wird ein Bauwerk bezeich- net, das illegal errichtet wurde, etwa weil es gegen Vorgaben des Baurechts verstößt, eine Baugenehmigung oder zur Kenntnisnahme (Erledigung der Bauan- zeige) fehlt oder grob davon abgewichen wurde. Bei diesem Begriff handelt es sich um keinen gesetzlichen Begriff. In der TBO wird dies mit konsenswidriger bzw. -loser Errichtung von Gebäuden und bau- lichen Anlagen bezeichnet. Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind keine Voraussetzungen für die Feststellung eines sogenannten „Schwarzbaus“ – ein Schwarzbau kann auch ohne Verschulden bzw. Kenntnis des Eigentümers vorliegen. Die Straf- barkeit von konsenswidrigen bzw. -losen Gebäuden und baulichen Anlagen ist in § 67 TBO 2022 geregelt. Demnach be- geht insbesondere jemand, der als Bau- herr oder Bauverantwortlicher ein be- willigungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauan- zeige ausführt, eine Verwaltungsüber- tretung und ist von der Bezirksverwal- tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300 Euro zu bestrafen. Das strafba- re Verhalten endet erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und kann daher auch mehrmals bestraft werden. Weiters begeht eine Verwaltungsübertre- tung und ist von der Bezirksverwaltungs- behörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer z.B. als Bauherr der Behörde den Baubeginn und/oder die Bauvollendung nicht anzeigt. Verpflichtung zur Weiterleitung und Einleitung des Baupolizeilichen Verfah- rens. Ein Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz ist zur Anzeige von Verwal- tungsübertretungen, die in seinem Vollzugsbereich be- gangen worden sind, an die Verwaltungsstrafbehörde (Bezirkshauptmannschaft) verpflichtet. Die Missach- tung kann zur Anklage wegen Amtsmiss- brauchs führen. Parallel zum Strafverfahren ist von der Baubehörde ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des gesetzmä- ßigen Zustandes einzuleiten und durch- zuführen. Das Ziel des Verfahrens ist die Herstellung des gesetzlichen Zustandes in Form von Abbruch oder Herstellung des Bescheid gemäßen Zustandes. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den konsenswidrigen oder -losen Zu- stand rechtlich zu sanieren, indem um- gehend um Bewilligung angesucht bzw. Bauanzeige erstattet wird und das Bau- vorhaben nach den anzuwendenden Be- stimmungen zulässig ist. Hinweis: Die Baubehörde hat alle ihr zur Kenntnis kommenden konsens- widrig bzw. -los errichteten Gebäude und baulichen Anlagen an die Bezirks- hauptmannschaft als Verdach- te der Verwaltungsübertretung weiter- sowie das erforderliche baupolizeiliche Verfahren einzu- leiten. Von Dr. Alexandra Thaler- Gollmitzer, Baurechtsreferentin Gemeinde Oberlienz Bauen ohne Baubewilligung - kein Kavaliersdelikt! Halbtages-Ausflugsfahrt Mi., 26. Juli 2023 Toblacher See im Hochpustertal. Abfahrt um 13:30 Uhr Gemeindeamt - Rückkehr ca. 18:00 Uhr. Anmeldung im Gemeindeamt unter Tel. 04852/63700 bis Fr., 21. Juli 2023 . Fahrtkosten ca. € 20 ,-- bis € 25,-- (je nach Teilnehmerzahl). Bitte Reisepass mitnehmen! Auf reges Interesse und zahlreiche Teilnahme freuen sich Franz Gruber und Lydia Unterluggauer.

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