Koflkurier Nr. 54

6 Leerstandsabgabe Juni 2023 S eit 1. Jänner 2023 ist in allen Tiroler Gemeinden für ein Ge- bäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes, das über einen län- geren Zeitraum hindurch (mindestens sechs Monate) nicht als Wohnsitz ver- wendet wird, eine Abgabe zu entrichten (Leerstandsabgabe). Der Abgabentatbestand entsteht erstmalig, wenn das Gebäude (Woh- nung, etc.) über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet wird, für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Kalendermonats in dem ein Leerstand besteht. Für die weiteren Monate entsteht der Abgabenanspruch mit Vollendung des Monats, in dem ein Leerstand fortbesteht. Der Gemeinderat der Gemein- de Tristach hat in seiner Sitzung am 22.12.2022 die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt fest- gelegt: • bis 30 m² Nutzfläche mit € 17,50; • von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 35,--; • von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit € 50,--; • von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit € 72,50; • von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit € 97,50; • von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit € 125,--; • von mehr als 250 m² Nutzfläche mit € 152,50. Bei der Leerstandsabgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabga- be. Das heißt, dass der Abgabenpflich- tige (Eigentümer) selbst die Abgabe zu bemessen und bis 30. April eines jeden Folgejahres an die Gemeinde Tristach zu entrichten hat. Zuerst hat der Abgabenschuldner die Nutzfläche seines Leerstandes zu ermitteln. Die Nutzfläche wird in Quad- ratmeter berechnet. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dach- böden, wenn sie nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen und für landwirt- schaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelte Nutzfläche wird mit der festgesetzten monatlichen Abgabe und der Anzahl der Monate des Leerstandes multipliziert. Zur Bemessung und Erklärung der Leer- standsabgabe steht auf der Gemein- dehomepage www.tristach.gv.at ein Formular „Erklärung zur Leerstandsab- gabe“ zum Download bereit. Von der Abgabenpflicht ausgenom- men sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die aus rechtlichen, bautechnischen oder ver- gleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind,  mit bis zu zwei Wohnungen, in de- nen der bzw. die Eigentümer des Ge- bäudes in einer der Wohnungen ih- ren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;  die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;  die von den Eigentümern aus ge- sundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohn- sitz verwendet werden können;  die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindes- tens sechs Monaten nicht zum orts- üblichen Mietzins vermietet werden können;  die betriebstechnisch notwen- dig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Natural- wohnungen;  für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht. Das Vorliegen eines Ausnahme- grundes ist der Behörde glaubhaft zu machen. Informationen zur Tiroler Leerstandsabgabe

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