Dorfzeitung Nr. 116

32 Dölsacher Dorfzeitung Seit 1. Jänner 2023 ist in allen Tiroler Gemeinden für ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes, das über einen längeren Zeitraum hindurch (mindestens sechs Monate) nicht als Wohnsitz verwendet wird, eine Abgabe zu entrichten (Leerstandsabgabe). Der Abgabentatbestand entsteht erstmalig, wenn das Gebäude (Wohnung, etc.) über einen durchge- henden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet wird, für die ersten sechs Ka- lendermonate mit Vollendung des sechsten Kalendermonats in dem ein Leerstand besteht. Für die weiteren Monate entsteht der Abgabenanspruch mit Vollendung des Monats, in dem ein Leerstand fortbesteht. Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach hat in seiner Sitzung am 20.12.2022 die Höhe der monatli- chen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt festgelegt: a) bis 30 m² Nutzfläche mit 12 Euro b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit 24 Euro c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit 36 Euro d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit 54 Euro e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit 72 Euro f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit 90 Euro g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit 108 Euro Bei der Leerstandsabgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass der Abga- benpflichtige (Eigentümer) selbst die Abgabe zu bemessen und bis 30. April eines jeden Folgejahres an die Gemeinde Dölsach zu entrichten hat. Zuerst hat der Abgabenschuldner die Nutzfläche seines Leerstandes zu ermitteln. Die Nutzfläche wird in Quadratmeter berechnet. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachböden, wenn sie nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen und für landwirt- schaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelte Nutzfläche wird mit der festgesetzten monatlichen Abgabe und der Anzahl der Monate des Leerstandes multipliziert. Zur Bemessung und Erklärung der Leerstandsabgabe steht nachfolgendes Formular zur Verfügung. Von der Abgabenpflicht ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, a) die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind; b) mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben; c) die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale; d) die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können; e) die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können; f) die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen; g) für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht. Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes ist der Behörde glaubhaft zu machen: INFORMATIONEN ZUR TIROLER LEERSTANDSABGABE

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