OBERLIENZerlesen Nr. 68

20 Oberlienz erlesen Oberlienz erlesen 21 Oberlienz Bauen ohne Baubewilligung - kein Kavaliersdelikt! Allgemeines Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO) unter- scheidet zwischen bewilligungs- und an- zeigepflichtigen Bauvorhaben sowie sol- chen, die weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind. Welche Maßnahmen welchem Verfahren unterliegen, ist in § 28 TBO 2022 gere- gelt. Auf die jeweiligen Verfahrensarten wird im gegenständlichen Artikel nicht eingegangen. Vielmehr möchten wir hinsichtlich der Fol- gen von sogenannten „Schwarzbauten“ sensibilisieren. „Schwarzbau“ ist strafbar Als Schwarzbau wird ein Bauwerk be- zeichnet, das illegal errichtet wurde, et- wa weil es gegen Vorgaben des Bau- rechts verstößt, eine Baugenehmigung oder zur Kenntnisnahme (Erledigung der Bauanzeige) fehlt oder grob davon ab- gewichen wurde. Bei diesem Begriff handelt es sich um keinen gesetzlichen Begriff. In der TBO wird dies mit konsens- widriger bzw. -loser Errichtung von Ge- bäuden und baulichen Anlagen bezeich- net. Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind keine Voraussetzungen für die Feststellung eines sogenannten „Schwarzbaus“ – ein Schwarzbau kann auch ohne Verschul- den bzw. Kenntnis des Eigentümers vor- liegen. Die Strafbarkeit von konsenswidrigen bzw. -losen Gebäuden und baulichen Anlagen ist in § 67 TBO 2022 geregelt. Demnach begeht insbesondere jemand, der als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilli- gung oder ein anzeigepflichtiges Bauvor- haben ohne eine entsprechende Bauan- zeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige ausführt, eine Verwaltungs- übertretung und ist von der Bezirksver- waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300 Euro zu bestrafen. Das straf- bare Verhalten endet erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und kann daher auch mehrmals bestraft werden. Weiters begeht eine Verwaltungsübertre- tung und ist von der Bezirksverwaltungs- behörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Eu- ro zu bestrafen, wer z.B. als Bauherr der Behörde den Baubeginn und/oder die Bauvollendung nicht anzeigt. Verpflichtung zur Weiterleitung und Einleitung des Baupolizeili- chen Verfahrens Ein Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz ist zur Anzeige von Verwaltungs- übertretungen, die in seinem Vollzugsbe- reich begangen worden sind, an die Verwaltungsstrafbehörde (Bezirkshaupt- mannschaft) verpflichtet. Die Missachtung kann zur Anklage wegen Amtsmiss- brauchs führen. Parallel zum Strafverfahren ist von der Baubehörde ein baupolizeiliches Verfah- ren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einzuleiten und durchzuführen. Das Ziel des Verfahrens ist die Herstel- lung des gesetzlichen Zustandes in Form von Abbruch oder Herstellung des Be- scheid gemäßen Zustandes. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den konsenswidrigen oder -losen Zustand rechtlich zu sanieren, indem umgehend um Bewilligung angesucht bzw. Bauan- zeige erstattet wird und das Bauvorhaben nach den anzuwendenden Bestimmun- gen zulässig ist. Hinweis Die Baubehörde HAT alle ihr zur Kennt- nis kommenden konsenswidrig bzw. -los errichteten Gebäude und baulichen An- lagen an die Bezirkshauptmannschaft als Verdachte der Verwaltungsübertretung weiter- sowie das erforderliche baupoli- zeiliche Verfahren einzuleiten. von Alexandra Thaler-Gollmitzer Information zur Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe In der Landtagssitzung vom 6. Juli 2022 hat der Tiroler Landtag das Gesetz über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabga- be und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe- gesetz – TFLAG) beschlossen. Das Ge- setz ist mit 1. Jänner 2023 in Kraft getre- ten. Ab 1. Jänner 2023 ist daher in der Ge- meinde Oberlienz nicht mehr nur eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu ent- richten, sondern bei Vorliegen der Kriteri- en ebenso eine Abgabe auf Leerstände. Freizeitwohnsitzabgabe Die Regelungen zur Freizeitwohnsitzabga- be bleiben im Wesentlichen unverändert aufrecht. Daher ist nach wie vor für die Verwendung eines Wohnsitzes als Frei- zeitwohnsitz eine Freizeitwohnsitzabgabe zu entrichten. Freizeitwohnsitze im Sinne des Gesetzes sind grundsätzlich Gebäude, Wohnun- gen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganz- jährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebens- beziehungen verbundenen Wohnbedürf- nissen dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Auch wenn keine Eintragung im Freizeit- wohnsitzverzeichnis besteht, ist die Ab- gabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird. Die Abgabe ist grundsätzlich vom/von der Eigentümer:in des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen und zu entrichten. Leerstandsabgabe Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohn- sitz- und Leerstandsabgabegesetz am 1. Jänner 2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Ge- bäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. Als Wohnsitz im Sinne des Gesetzes gilt der Hauptwohnsitz, der Freizeitwohnsitz, Wohnsitze zur Ausübung des Berufes oder einer Erwerbstätigkeit sowie Wohn- sitze, die für die Dauer des Besuches von Schulen, Hochschulen oder Universitäten verwendet werden. Solange Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Ge- bäuden als Wohnsitz i.S.d. § 6 Abs. 2 TFLAG verwendet werden, kann aufgrund der Legaldefinition kein Leerstand vorlie- gen. Trotz des Vorliegens eines Leerstandes sieht das TFLAG im § 7 Ausnahmen von der Abgabenpflicht vor, u.a. Gebäude, die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchs- tauglich oder nutzbar sind oder Gebäu- de mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Haupt- wohnsitz hatten bzw. haben etc. Die Abgabe ist grundsätzlich vom/von der Eigentümer:in des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet, selbst zu bemessen und zu entrichten. Es gilt zu beachten, dass das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes vom Abga- benpflichtigen im Zuge der Abgabener- klärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen ist. Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollen- dung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 TFLAG be- steht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 TFLAG be- steht. Wichtig Die Freizeitwohnsitzabgabe wird von der Leerstandsabgabe strikt abgegrenzt. Die Entrichtung einer Freizeitwohnsitzabgabe neben einer Leerstandsabgabe für dassel- be Objekt ist daher nicht vorgesehen. Selbstbemessung Bei der Leerstandsabgabe handelt es sich, wie bei der Freizeitwohnsitzabgabe um eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabenpflichtige (i.d.R. der/die Ei- gentümer:in) die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten hat. y Die Freizeitwohnsitzabgabe entsteht i.d.R. jeweils mit Beginn des Kalender- jahres und ist für das laufende Kalen- derjahr bis zum 30. April selbst zu be- messen und abzuführen. y Die Leerstandsabgabe entsteht erst mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand besteht und in weite- rer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand weiter besteht. y Die Leerstandsabgabe ist für die im ab- gelaufenen Kalenderjahr entstandenen Ansprüche bis zum 30. April des Folge- jahres selbst zu bemessen und abzu- führen. Die Abgaben sind daher grundsätzlich vom/von dem/der Eigentümer:in selbst zu bemessen. y Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen. y Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Ka- lendermonaten ohne Wohnsitz zu be- messen. Die konkrete Höhe der Abgabe ergibt sich unter Heranziehung der Verordnung des Gemeinderates Oberlienz vom 23. November 2022 über die Höhe der Frei- zeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe:

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