Virger Zeitung Nr. 92

Abgabenschuldner hat die Nutzflä- che seines Freizeitwohnsitzes zu er- mitteln, und entsprechend der Vor- gabe der Gemeinde den entspre- chenden Pauschalbetrag einmal pro Jahr bis zum 30. April für das jeweilige Kalenderjahr an die Ge- meinde Virgen zu entrichten. Wird der Freizeitwohnsitz erst während des Jahres begründet, dann errech- net sich der Betrag mit Beginn des Monats, in dem die Freizeitwohn- sitznutzung begonnen hat. Der Be- trag ist bis 30. April des Folgejahres anteilig zu bemessen und zu ent- richten. Bei vorzeitigem Auflösen des Freizeitwohnsitzes während des Jahres ist eine anteilige Rückerstat- tung vorgesehen. Diese Pauschalbeträge der Freizeit- wohnsitzabgabe sind einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet für Virgen wie folgt festgelegt: a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit € 200,00, b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit € 395,00, c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 Nutzfläche mit € 575,00, d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 Nutzfläche mit € 820,00, e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit € 1.145,00, f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 Nutzfläche mit € 1.475,00, g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit € 1.795,00 Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnun- gen oder sonstige Teile von Gebäu- den, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit demMittel- punkt der Lebensbeziehungen ver- bundenen Wohnbedürfnisses die- nen, sondern zum Aufenthalt wäh- rend des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeit- weilig zu Erholungszwecken ver- wendet werden. Hinweis: Die Gemeinden sind nicht nur wegen der Abgabe son- dern auch i. S. des Tiroler Raum- ordnungsgesetzes und der Tiroler Bauordnung von Gesetzes wegen verpflichtet, sog. „illegalen Freizeit- wohnsitzen“ nachzugehen. B. Leerstandsabgabe Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeit- raum von mindestens sechs Mona- ten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leer- standsabgabe zu erheben. Als davon ausnehmende Wohnsitze gelten dabei sinngemäß Hauptwohnsitz, Freizeitwohnsitz, Berufswohnsitz, Schülerwohnsitz. Von der Abgaben- pflicht ausgenommen sind weiters Gebäude, Wohnungen oder sons- tige Teile von Gebäuden, die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutz- bar sind, oder mit bis zu zwei Woh- nungen, in denen der bzw. die Eigen- tümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben, oder die für gewerb- liche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordina- tionen, Büros, Kanzleien, Privatzim- mervermieter und Geschäftslokale, oder die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbeding- ten Gründen nicht mehr als Haupt- wohnsitz verwendet werden kön- nen, oder die trotz geeigneter Bemü- hungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können, oder die betriebs- technisch notwendig sind, Wohnun- gen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen, oder für die ein zeitnaher Eigenbe- darf besteht. Abgabenschuldner für die Leer- standabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Der Abga- benschuldner hat die Nutzfläche der Wohnung zu ermitteln, und entsprechend der Vorgabe der Gemeinde den entsprechenden Pauschalbetrag einmal pro Jahr, für die im vergangenen Jahr entstande- nen Abgabenansprüche, bis zum 30. April an die Gemeinde Virgen zu entrichten. Der Abgabentatbe- stand ist erst dann erfüllt, wenn das Gebäude etc. über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet wird. Diese Pauschalbeträge der Leer- standsabgabe sind einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet für Virgen wie folgt festgelegt: a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit € 20,00 , b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit € 35,00 , c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 Nutzfläche mit € 50,00 , d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 Nutzfläche mit € 75,00 , e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit € 100,00 , f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 Nutzfläche mit € 125,00 , g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit € 155,00 24 Gemeinde Virger Zeitung Für Gebäude die nicht als Wohnsitz verwendet werden, ist eine Leer- standsabgabe zu entrichten.

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