Virger Zeitung Nr. 92

23 Gemeinde Virger Zeitung Kanal-Rückstauebene Es ist aus wirtschaftlichen Grün- den nicht möglich und nach den geltenden Vorschriften und Nor- men auch nicht vorgesehen, dass eine öffentliche Kanalisation so ge- plant und ausgeführt wird, dass auf alle Gegebenheiten angeschlos- sener Bauplätze und Objekte sowie natürliche Einflüsse wie außerge- wöhnliche Regenereignisse Rück- sicht genommen werden kann. Für angeschlossene Liegenschaf- ten muss daher die Rückstau- ebene in die Planung der Hausin- stallation mit einbezogen werden. Bei Einleitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal sind alle Entwässerungseinrichtungen un- terhalb der maßgeblichen Rück- stauebene vom Liegenschaftsei- gentümer gegen Rückstau zu si- chern. Dabei muss sichergestellt sein, dass oberhalb der Rückstau- ebene anfallende Abwässer - auch im Falle eines Rückstaus – unge- hindert in das öffentliche Kanal- netz abfließen können. Gewerbliche Feuerbeschau Voraussichtlich findet heuer in der KW 29 (17. bis 20. Juli) in Virgen wie- der eine gewerbliche fünfjährige Feu- erbeschau nach der Tiroler Feuerpo- lizeiordnung statt. Von einer Kom- mission werden dabei (1) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, (2) in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder (3) in denen Versammlungs- räume bestehen auf bau- und feuer- polizeiliche Mängel hin geprüft. Soweit zeitlich möglich und sofern die letzte Überprüfung mehr als zwölf Jahre zurückliegt werden auch (4) landwirtschaftliche Wirtschaftsge- bäude und (5) Gebäude mit mehr als zwei (d. h. ab drei) in Holzbauweise errichteten Geschoßen angeschaut. Es wird jetzt schon gebeten, dass jeder für sich schaut, ob die Män- gel der letzten Feuerbeschau abge- arbeitet wurden. Wohnungen/Bauplätze • Auf der Homepage der Ge- meinde kann im Bereich Bau- amt https://www.virgen.at/ge- meinde/bauamt/ eine Liste ver- fügbarer Bauplätze und Woh- nung abgerufen werden. •Sollte jemand eine Wohnung an- bieten können, bitte dies uns be- kanntzugeben, es gibt immer wieder Anfragen von Woh- nungs- und Bauplatzsuchenden, denen wir gerne helfen würden. Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstands- abgabegesetz (TFLAG) Mit 1. Jänner 2023 ist das geän- derte Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz in Kraft getreten. Die Freizeitwohnsitzab- gabe besteht bereits seit 2019, neu eingeführt wurde die sogenannte Leerstandsabgabe. Wichtig ist, dass beide Abgabefor- men Selbsbemessungsabgaben sind, d. h. dass der Abgabenschuld- ner von sich aus die jeweilige Ab- gabe zu berechnen und an die Ge- meinde zu entrichten hat. Für beide Abgabenarten gilt weiters, dass wenn der Abgabenschuldner keinen selbstberechneten Betrag bekannt gibt, eine Festsetzung der Abgabe durch die Gemeinde er- folgt. Darüber hinaus hat eine Un- terlassung der Selbstbemessung eine Anzeige der Abgabenbehörde an die Bezirkshauptmannschaft zur Folge (Tiroler Abgabengesetz). Der Gemeinderat hat in seiner Sit- zung vom 6. Oktober 2022 die Ge- bührensätze entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben fest- gelegt. A. Freizeitwohnsitzabgabe Abgabenschuldner für die Freizeit- wohnsitzabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Der Unser Bauamt informiert BÜRGERSERVICE Zum Schutz gegen Rückstau gibt es verschiedene technische Maßnah- men wie z. B. Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen. Diese sind im eigenen Interesse in regelmäßigen Abständen durch einen Fachmann auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen und warten zu lassen.

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