Thurner Blattl Nr. 45

Seite G EMEINDE Allgemeines Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO) unterscheidet zwischen bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben und solchen, die weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind. Welche Maßnahmen welchem Verfah- ren unterliegen ist in § 28 TBO 2022 geregelt. Auf die jeweiligen Verfah- rensarten wird im gegenständlichen Artikel nicht eingegangen. Vielmehr möchten wir hinsichtlich der Folgen von sogenannten „Schwarz- bauten“ sensibilisieren. Schwarzbau ist strafbar Als Schwarzbau wird ein Bauwerk be- zeichnet, das illegal errichtet wurde, etwa weil es • gegen Vorgaben des Baurechts verstößt, • eine Baugenehmigung oder die Erledigung der Bauanzeige fehlt, oder grob davon abgewichen wurde. Bei diesem Begriff handelt es sich um keinen gesetzlichen Begriff. In der TBO wird dies mit konsenswidriger bzw. konsensloser Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen be- zeichnet. Die Strafbarkeit von konsenswidrigen bzw. konsenslosen Gebäuden und baulichen Anlagen ist in § 67 TBO 2022 geregelt. Bauen ohne Baubewilligung - kein Kavaliersdelikt! Demnach begeht insbesondere je- mand, der als Bauherr oder Bauver- antwortlicher • ein bewilligungspflichtiges Bauvor- haben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder • ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauan- zeige oder erheblich abweichend von der Bauanzeige ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300 € zu bestrafen. Das strafbare Verhal- ten endet erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und kann daher auch mehrmals bestraft wer- den. Weiters begeht eine Verwaltungsüber- tretung und ist von der Bezirksverwal- tungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen, wer z.B. als Bau - herr der Behörde den Baubeginn und/ oder die Bauvollendung nicht anzeigt. Verpflichtung zur Weiterleitung und Einleitung des Baupolizeilichen Verfahrens Ein Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz ist zur Anzeige von Ver- waltungsübertretungen, die in seinem Vollzugsbereich begangen worden sind, an die Verwaltungsstrafbehörde (Bezirkshauptmannschaft) verpflichtet. Die Missachtung kann zur Anklage we- gen Amtsmissbrauchs führen. Parallel zum Strafverfahren ist von der Baubehörde ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des gesetz- mäßigen Zustandes einzuleiten und durchzuführen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den konsenswidrigen oder konsenslosen Zustand rechtlich zu sanieren, indem umgehend um Bewilligung angesucht bzw. Bauanzeige erstattet wird und das Bauvorhaben nach den anzuwen- denden Bestimmungen zulässig ist. Hinweis Die Baubehörde wird alle ihr zur Kenntnis kommenden konsenswidrig bzw. konsenslos errichteten Gebäude und baulichen Anlagen an die Bezirks- hauptmannschaft als Verdacht der Verwaltungsübertretung weiterleiten, sowie das erforderliche baupolizeiliche Verfahren einleiten. Dr. Alexandra Thaler-Gollmitzer

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