GZ Kartitsch Nr. 94

Seite 31 Ausgabe 94 Historisches grundherrschaftlichen Rechte zur ständigen Nutzung oder ins Eigentum zugewiesen wurden, sogenannte Teilwälder. Neben vermindertem Holzbedarf für den Bergbau wird in den Waldteilungsbriefen vielfach die sorgfältigere Pflege und Bewirtschaf- tung des Waldes durch einzelne ständige Nutznießer gegenüber der Gemeinschaft angeführt, auch weniger Streit untereinander und ähnlich wie in Kartitsch erforderten wohl auch die vielen Hofteilungen zusätzliche Waldzuteilung. Die älteste Waldteilung Tirols wird 1502 in Kolsass genannt. In Osttirol und auch in Kartitsch erfolgten erste Waldteilungen gegen Mitte des 16. Jahrhunderts und in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts, aber auch später. So wird vom Landgericht Heinfels 1745 eine Waldteilung zwischen den Lechen - , Kofl - , Moos - , Sulzenbach - und Rauchenbachhöfen genannt (Vb. Heinfels, fol.541). * 13) Ein Waldbrief von 1761 nennt eine Waldteilung zwischen den Kammerlander - und Winklerhöfen. Ein Waldteilungsvertrag vom 24. 7. 1722, demzufolge eine nordseitige Waldfläche im Hollbruckertal zwar ins Eigentum der Hollbrucker Bauern ging, die Nutzung jedoch (nach mündlicher Überlieferung gegen ein Schneeflucht - Weidenutzungsrecht in den Strassener Viehhaltung schlagen zu dürfen. Dies auch deshalb, weil bei der damaligen Übervölkerung der Ertrag durch Getreidebau wegen zu kleiner Felder und dem rauen Klima für den Lebensunterhalt nicht ausreichte. *7) Um den Wald zu verwalten, erfolgten nun wiederholt behördliche „ Waldbereitungen “ (Bestandsaufnahmen über Einteilung, Vermarkung, Zustand) und „ Waldordnungen “. Die erste Tiroler Waldordnung, für das Inntal und Wipptal geltend, mit Einstellung eines Waldmeisters ist 1502 genannt. * 8) Für das Pustertal erfolgte die erste Waldbereitung 1547, sie betraf auch die Einschätzung der Wälder unseres Tales, der Befund endete mit dem Antrag zu Holzauszeichnungen zum Verkauf nach Venedig sowie zum Erlass einer Waldordnung und Unterstellung der Wälder an einen Waldmeister oder Bergrichter. In einer weiteren Waldordnung von 1553 wurden die Wälder unterschieden in Forste , die dem Landesfürsten gehörten, Gemeinwälder (Nachbarschafts - und Gemeindewälder) und Heimhölzer , Wälder im Besitz eines jeweiligen Hofes vorbehaltlich der grundherrschaftlichen Rechte. * 9) Eine 1586 erlassene Waldordnung bildete die Grundlage zur Verwaltung sämtlicher Wälder Tirols bis ins 19. Jahrhundert. Viele der damaligen Bestimmungen gelten noch heute, etwa betreffend Bann - und Schutzwald, betreffend Bann - und Schutzwald, Vermarken und Regelung von Grenzstreitigkeiten, Bewilligung und Auszeichnungs - Pflicht bei Holzschlag, Streubezug, Schneiteln, Lergetbohren, Verwendung bzw. Verbot von Steigeisen, Verbot von Befeuerung, Waldpflege und weiteres. Windwurf und Dürrholz waren vorrangig aufzuräumen. Neben dem Waldmeister wurden bereits Waldhüter oder Aufseher bestellt. * 10) Geregelt war auch das Weiderecht im Wald mit Weideverbot im Jungwald. Ziegen und Schafe (Hornvieh) im Wald waren bereits damals verpönt. Als um die Mitte des 17. Jahrhunderts die Wälder vor allem im Landgericht Heinfels durch zu große Holzentnahme und Exporte beinahe zugrunde gerichtet waren und Holzmangel herrschte, wurden sie in einer Waldordnung von 1658 befristet „ in Bann “ gelegt und strenge Auflagen zur Verbesserung erlassen. * 11) Streng wachten die Nachbarschaften über die Grenzen ihrer Gemeinwälder und die Nutzungsrechte. Wiederholt kamen Grenzstreitigkeiten vor die Obrigkeit. So wurde laut Dokument vom 10. Juli 1589 zwischen den Nachbarschaften Sulzenbach und Leiten über einen Streit „ um und von wegen ihres miteinanderhabenden Blumenbesuchs Wun und Weid “ ein Vergleich geschlossen und mit einem Vergleich vom 9. Juli 1658 wurden die Nutzungsgebiete der Nachbarschaft Heising und der Nachbarschaft St. Oswald abgegrenzt. * 12) Waldteilungen Mehrere Beweggründe mögen dazu geführt haben, dass vor allem Gemeinschafts - (Gemein - ) Wälder im Lauf der Jahrhunderte geteilt bzw. aufgeteilt und selbständigen Hofbesitzern vorbehaltlich der Waldschäden durch Sturm und Borkenkäfer, Februar 2023 Waldteilungsbrief v. 26. März 1761 zwischen den Kammerlander - und Winklerhöfen, Kartitsch

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