GZ Kartitsch Nr. 94

Seite 30 Ausgabe 94 Historisches Die weiteren Höfe in Kartitsch entstanden durchwegs durch Hofteilungen, für die diese Nutzungsrechte aufrecht blieben. In Assling, Anras und Tilliach verblieben große Waldflächen im Besitz des Bistums Brixen als Grundherrschaft. „… alle Wälder und Bäch in der Grafschaft Tirol sind der Herrschaft “, ließ Graf Meinrad II. wissen und wohl gleich hielt dies sein Bruder Albert I., der 1271 neben der Grafschaft Görz das Pustertal zugeteilt erhielt. * 5) 1285 wurde den Görzern für unser Gebiet die hohe und allgemeine Gerichtsbarkeit zugesprochen und spätestens um 1286 wurde Kartitsch der politischen Verwaltung des Gerichtes Heinfels zugeteilt und damit auch unser Wald, für dessen Zustand seit jeher grundherrschaftliche Interessen bestanden. Neben seiner Schutzfunkti- on für die bäuerlichen Siedlungen war vorrangig der enorme Holzbedarf im Bergbau (Stollenpölzung) sowie als Holzkohle für die Erzschmelze der Bergwerke zu decken, dass später in der Görzischen Bergwerkordnung von 1488 geregelt wurde. * 6) Obwohl Beweise fehlen ist anzunehmen, dass davon auch Wälder von Kartitsch bzw. St. Oswald betroffen waren. Berichtet wird von Bergbau in der Monegge und historisch belegt ist solcher zwischen dem 15. und 17. Jahrhundert im Kastal und am Dorfberg. Die Schmelzhütte stand am Gailbach in Tassenbach, womit auch die Möglichkeit zum Holztriften bestand. Daneben war bald auch Holzschlag und Verkauf in den Gemeinwäldern der Untertanen zu regeln, denn bereits 1515 berichtete der damalige Pfleger von Heunfels in einem amtlichen Schreiben dem Zollverwalter in Toblach von der Zusage des Kaisers und Landesfürsten an seine Bauern jährlich eine kleine Anzahl ausgewachsener Bäume zur Verbesserung der Weide und Gesiedelt wurde auf sicherem Platz, auf Schuttkegeln, Geländeterrassen oder leichten Anhöhen, begünstigt von Sonne und Wetter, in unmittelbarer Nähe zu Wald für Weide und zum Holzbezug. Geregelte Besitzverhältnisse kannte man noch nicht, der Wald galt als Gemeingut. Im 8. Jahrhundert, genauer 769 war das als Alpe bezeichnete Gebiet um Kartitsch Teil der Schenkung des Bayernherzogs Tassilo an Benedikti- nerabt Otto zur Gründung des Klosters Innichen. 966 wird Kartitsch erstmals als eine zum Stift Innichen gehörende Alm genannt und um diese Zeit erfolgten bereits einzelne von der Grundherrschaft initiierte und geförderte Hofgründungen durch bayrische Siedler. Die eigentliche Dauerbesiedelung durch Landzuteilung, Rodung und Urbarmachung zur Errichtung von Bauernhöfen begann in der Gegend um Kartitsch ab dem 11. Jahrhundert und war gegen Ende des 14. Jahrhunderts völlig abgeschlossen. Dabei wurde dem Siedler zur Anlage eines Urhofes Land (Grund und Boden) zugewiesen, das oft in einem geschlossenen Streifen vom Bachufer bis hinauf zur Höhe reichte, also Wald und Weidegründe miteingeschlossen. Bei einigen Höfen (etwa Wieser, Walcher, Segger, Kanter) lässt sich dies noch heute deutlich erkennen. * 2) Anzunehmen ist daher, dass zumindest die 25 - 30 Urhöfe des Tales (Schwaighöfe) bereits bei der Ansiedlung - vorbehaltlich des Obereigentums durch die Grundherr- schaft - neben Feld - und Weideflächen auch etwas Wald oder zumindest die Waldnutzung zugeteilt bekamen. Wie sonst hätten sie den Holzbedarf zum Hausbau und zum Heizen, Brotbacken, Brecheln usw. decken können. Dieser Wald war Teil des Hofes. Weitere frei zugängliche Wald - und Weideflächen, soweit sie nicht im vollen Eigentum der Grundherrschaft verblieben (in Tirol nannte man sie „ Gemein “), * 3) wurden vorbehaltlich des grundherrschaftlichen Obereigentums der Nachbarschaft zugeteilt, jenen Bauern, die diese Gemein nutzten. Bäuerliches Wirtschaften erforderte diesen Zusammenschluss zu Nachbarschaften, die in Osttirol vermutlich die älteste Form bäuerlicher Gemeinschaften bildeten. Zu den vielfältigen Aufgaben zählte neben Grenzen, Wegen, Zäunen, Brücken, Weiden und Weiterem mit Sicherheit auch die Betreuung des Waldes, auch schon bevor dies durch die politische Verwaltung geregelt wurde. Erste Anweisungen, etwa Waldschlägerungs- verbote sind bereits im 8. Jahrhundert genannt. * 4) Neben dem Eigenbedarf von Holz für Bachverbauungen, Brücken, Wege usw. musste auf die Schutzfunkti- on des Waldes gegen Muren und Lawinen geachtet werden (Schutzwald), ebenso waren Weide, Streugewinnung und Schneiteln zu regulieren. Holzschlägern wo und wieviel, bedurfte schon damals der Zustimmung der weiteren Nachbarn und manches, etwa das Feuern war bereits damals verboten. Anzunehmen ist, dass bereits ein „ Rieger “ (Waldaufseher) zugeteilt war. Die Nutzungsrechte waren mit dem Hof verbunden und gehörten zum Hof. Kartitsch 2010, Feld und Wald der Kanterhöfe vom Bach bis zur Höhe

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