Dorfzeitung Nr. 115

28 Dölsacher Dorfzeitung hältnisses seitens der Gemeinde Dölsach als Verpächterin frühestens mit Ablauf des 31.12.2038 erfolgen kann. Ein- stimmiger Beschluss! Der Sportverein FC Dölsach plant die Flutlichtanlage am Trainingsplatz auf LED umzustellen und hat diesbezüg- lich ein Subventionsansuchen eingebracht. Die Vereins- verantwortlichen gehen von Gesamtkosten in der Höhe von rd. EUR 50.000,00 aus. Nach Diskussion und einigen Wortmeldungen gelangt der Gemeinderat zur Auffassung, gegenständliches Projekt im Jahr 2023 mit 30 % der nach- gewiesenen Kosten, maximal jedoch mit EUR 7.000,00, zu unterstützen. Einstimmiger Beschluss! Der Ausschuss für Generationen, Bildung und Sport ist in einer seiner Sitzungen zur Auffassung gelangt, den EIS- LAUFPLATZ zu verlegen und diesen im Funcourt zu er- richten. Der Bürgermeister begrüßt diesen Standort und schlägt, aufgrund der entstehenden Zusatzkosten, eine diesbezügliche Beschlussfassung vor. Nach einigen Wort- meldungen beschließt der Gemeinderat einstimmig, den Eislaufplatz in diesemWinter im Funcourt zu errichten. Für die PARK&RIDE-ANLAGE am Bahnhof Dölsach er- lässt der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach auf Anregung der ÖBB nachfolgende VERORDNUNG VERORDNUNG der Gemeinde DÖLSACH über ein Halten und Parken – Verbot ausgenommen gehbe- hinderte Personen Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach hat mit Beschluss vom 20.12.2022 gemäß § 43 Abs. 1 iVm § 94 d Z. 4a Stra- ßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, wie folgt verordnet: § 1 Im Bereich der Park & Ride-Anlage am Bahnhof Dölsach auf der Gp. 716/1, KG Dölsach, wird für die zwei östlichen Stellplätze das Halten und Parken - ausgenommen gehbe- hinderte Personen - verboten. § 2 Die bildliche Darstellung der verordneten Maßnahmen er- folgt in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Planbeilage der ÖBB INFRA vom 07.11.2022, GZ. 2653. § 3 Die Kundmachung des Halte- und Parkverbotes – ausge- nommen gehbehinderte Personen – erfolgt durch Aufstel- len des Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z. 13b StVO 1960 „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel gem. § 54 Z. 5h StVO 1960 sowie einer Zusatztafel gem. StVO § 54 mit der Längenangabe des Gültigkeitsbereiches „3,5m“. § 4 Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO 1960 mit dem An- bringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft. Einstimmiger Beschluss! VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Dölsach vom 20.12.2022 über die Höhe der Frei- zeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe Aufgrund des § 4 Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 des Tiroler Frei- zeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, wird verordnet: § 1 Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohn- sitzabgabe Die Gemeinde Dölsach legt die Höhe der jährlichen Frei- zeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeinde- gebiet a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 135 €, b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 265 €, c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 390 €, d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 565 € e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 780 €, f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 1.010 €, g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 1.220 € fest. § 2 Festlegung der Abgabenhöhe der Leerstandsab- gabe Die Gemeinde Dölsach legt die Höhe der monatlichen Leer- standsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet a) bis 30 m² Nutzfläche mit 12 €, b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit 24 €, c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit 36 €, d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit 54 €, e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit 72 € f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit 90 €, g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit 108 €, fest. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemein- de Dölsach über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe vom 10.09.2019 (kundgemacht vom 12.09.2019 bis 30.09.2019) außer Kraft. Begründung für die Preisfindung: Der Basispreis für das Grundstücksrasterverfahren des

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3