Blattl Nr. 40

Seite 16 ‘ s Blattl Dezember 2022 Allgemeines Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO) unterscheidet zwischen bewil - ligungs- und anzeigepflichtigen Bau - vorhaben sowie solchen, die weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind. Welche Maßnahmen welchem Ver- fahren unterliegen ist in § 28 TBO 2022 geregelt. Auf die jeweiligen Verfahrensarten wird im gegenständ- lichen Artikel nicht eingegangen. Vielmehr möchten wir hinsicht- lich der Folgen von sogenannten „Schwarzbauten“ sensibilisieren. „Schwarzbau“ ist strafbar Als Schwarzbau wird ein Bauwerk bezeichnet, das illegal errichtet wur- de, etwa weil es gegen Vorgaben des Baurechts verstößt, oder eine Bau- genehmigung bzw. eine behördliche Erledigung der Bauanzeige fehlt oder grob davon abgewichen wurde. Beim Begriff „Schwarzbau“ handelt es sich um keinen gesetzlichen Be- griff. In der TBO wird dies mit „kon - senswidriger“ bzw. „konsensloser“ Errichtung von Gebäuden und bau- lichen Anlagen beschrieben. Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind keine Voraussetzungen für die Feststellung eines sogenannten „Schwarzbaues“. Ein Schwarzbau kann auch ohne Verschulden bzw. ohne Kenntnis des Eigentümers vor- liegen. Die Strafbarkeit von konsenswid- rigen bzw. konsenslosen Gebäuden und baulichen Anlagen ist in § 67 TBO 2022 geregelt. Demnach begeht insbesondere eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300 € zu bestrafen, wer als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilli- gungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewil- ligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entspre- chende Bauanzeige oder erheblich abweichend von der Bauanzeige ausführt. Das strafbare Verhalten endet erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und kann daher auch mehrmals bestraft werden. Diese Strafandrohung gilt eben- falls für die Nichteinhaltung von vor- geschriebenen Auflagen oder die Benützung von Gebäuden ohne die dafür erforderliche Benützungsbe- willgung. Verpflichtung zur Weiterleitung und Einleitung des Baupolizei- lichen Verfahrens Ein Bürgermeister als Baubehör- de erster Instanz ist zur Anzeige von Verwaltungsübertretungen, die in seinem Vollzugsbereich begangen worden sind, verpflichtet. Die Miss - achtung kann zur Anklage wegen Amtsmissbrauch führen. Parallel zum Strafverfahren ist von der Baubehörde ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des ge- setzmäßigen (bescheidgemäßen) Zustandes in Form von Abbruch, Rückbau oder Wiedererrichtung ein- zuleiten und durchzuführen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den konsenswidrigen oder konsens- losen Zustand rechtlich zu sanieren, indem umgehend um Bewilligung an- gesucht bzw. eine Bauanzeige ein- gebracht wird. Dies setzt jedoch voraus, dass das Bauvorhaben nach den anzuwen- denen Bestimmungen überhaupt zu- lässig ist. Bauen ohne Baubewilligung - kein Kavaliersdelikt! Probleme mit Hundekot In letzter Zeit mehren sich die Be- schwerden über Hundekot auf un- seren Straßen, Wegen, Grünanlagen und sogar im Friedhof. Vorweg wäre klarzustellen, dass mit der Entrichtung der Hundesteuer keinesfalls die Erlaubnis gegeben ist, den Hundekot zu hinterlassen. Und nebenbei deckt diese Steu- er gerade einmal die damit verbun- denen Unkosten ab. Ein Dank gilt all jenen Hundebesit- zern, die das „Häufchen“ auch richtig entsorgen. Eine Bitte an die weiteren Hunde- halter, sich künftig auch an die ge- setzliche Verpflichtung der Entsor - gung von Hundekot halten. Es ist wirklich unangenehm und ei- gentlich schon richtig grausig, wenn ein Schuh mit Hundekot im Auto oder gar in der Wohnung landet. Ich wäre eh‘ sauber, aber mein Herrchen oder Frauchen .........

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