GZ Leisach Nr. 156

11 AUS DEM GEMEINDERAT dabei augenscheinlich wurde, dass eine Grundgrenz-Arrondierung mit der Nachbar- familie Kreuzer/Grißmann, vlg. Bachler, sinnvoll erscheint. Zur Genehmigung der beantragten Grundgrenzänderungen müssen jedoch die neu gebildeten Grundstücke eine einheitliche Widmung aufweisen, was jedoch hier nicht der Fall ist, somit eine geringfügige Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich erscheint. Der Gemeinderat beschließt hierzu gemäß § 68 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 den vom Planer Dr. Thomas Kranebitter ausgearbeiteten Entwurf vom 1 1. November 2022, mit der Planungsnummer 715-2022-00002, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Leisach im Bereich 58, 106, 107, alle KG 85018 Leisach, (zum Teil) durch vier Wochen hindurch zur öffentlichen Einsicht- nahme aufzulegen. Gleichzeitig wird der Beschluss über die dem Entwurf entspre- chende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. + Neufestlegung der Hektarsätze der Waldumlage nach der Tiroler Waldordnung mit Beginn 1. Jänner 2023 Nach einiger Beratung beschließt der Gemeinderat einhellig, folgende Verordnung zu erlassen: Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Leisach vom 17. November 2022 über die Festsetzung einer Waldumlage Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020, wird zur teilwesen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher verordnet: § 1 Waldumlage, Umlagesatz Die Gemeinde Leisach erhebt eine Waldumlage und legt den Umlagesatz einheitlich für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag mit 100 v. H. der von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung vom 6. September 2022, Vbl. Tirol Nr. 59/2022, festgelegten Hektarsätze fest. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. + Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Leisach über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe gemäß dem TFLAG mit Beginn 1. Jänner 2023 Der Bürgermeister teilt in dieser Angelegenheit dem Gemeinderat mit, dass nach dem neuen Tiroler Landesgesetz vom 6. Juli 2022 über die Erhebung einer Freizeitwohn- sitz- und Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG) für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwen- det werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben ist. Mit der Leerstands- abgabe soll den Gemeinden ein fiskalisches Instrument über raumplanerische Bestrebungen zur Sicherung leistbaren Wohnraumes als Existenzgrundlage für den Menschen zur Verfügung gestellt werden. Mit der vorgesehenen Abgabe werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Abgabe eine Einnahmequelle für die Gemeinden darstellen und zum anderen soll die Abgabe sozialpolitische Zwecke im Sinne der Nutzung bereits vorhandenen Wohnraumes durch Wohnungs- suchende und damit zugleich die Verringerung des Wohnungsdruckes einschließlich

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