GZ Kartitsch Nr. 93

Seite 8 Ausgabe 93 Verhalten im Wald Wann ist das Betreten eines Waldes erlaubt oder verboten? Rund 48 Prozent der österreichischen Staatsfläche sind Wald. Darf nun jedermann jeden Wald wann auch immer es ihm beliebt betreten, auf Waldwegen wandern bzw. den Wald durchqueren? Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt, dass jedermann grundsätzlich den Wald zu Erholungs- zwecken betreten und sich dort aufhalten darf. Davon gibt es Ausnahmen und es dürfen nicht benützt werden: • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen , wie Holzlager - und Holzaus- formungsplätze, Material - und Gerätelagerplät- ze, Betriebsstätten von Bringungsanlagen (zb. Seilbahnen), einschließlich ihres Gefährdungs- bereiches; • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewal- dungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat; • Waldflächen, die vom Waldeigentümer gesperrt sind. • Eine über das Betreten und Aufenthalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren (auch mit Fahrrädern) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers , und in Bezug auf die Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters zulässig. Woran erkennt ein Waldbesucher, ob das Betreten des Waldes eingeschränkt oder verboten ist? Wieder - und Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs noch niedriger als 3 m ist und deren Benützung zu Erholungszwecken unzulässig ist, bedürfen keiner Kennzeichnung . Forststraßen bedürfen keiner Kennzeichnung um als solche zu gelten, sodass auch bei Nichtvorhan- densein von diesbezüglichen Hinweisen unbefugtes Befahren unzulässig ist. Verwaltungsübertretungen Verwaltungsübertretungen werden je nach Art des Vergehens mit Geldstrafen bis zu 3.630, - Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet . Die unbefugte Benützung von Waldflächen, die vom allgemeinen Benützungsrecht zu Erholungs- zwecken schon auf Grund des Gesetzes (z.B. Wieder - und Neubewaldungsfläche mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe) oder durch Sperren ausgenommen sind, sind beispielsweise mit bis zu € 150 , - zu bestrafen. Haftungsbestimmungen im Wald Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald und die Waldbewirtschaftung drohende Gefahren zu achten. Insbesondere ist der Waldeigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet , den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch Gefahren vermieden oder gemindert werden. Quelle: Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit Foto: Alexander Haiden https://info.bml.gv.at/themen/wald/wald - freizeit/verhalten_wald/ betretenwald.html

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