Dorfzeitung Nr. 114

31 Dölsacher Dorfzeitung WINTERDIENSTINFORMATION DER GEMEINDE DÖLSACH BEI ANHALTENDEN SCHNEEFÄLLEN BRAU- CHEN WIR UNBEDINGT DAS EINSEHEN UND VER- STÄNDNIS DER GEMEIN- DEBÜRGER. Selbst bei Einsatz aller zur Verfügung stehender Ressourcen können Engpäs- se und Verzögerungen bei der Räumung und Streuung entstehen. Haben Sie auch Verständnis, dass die Fahrer oft enormen psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Nur durch eine gute Zusam- menarbeit der Bevölkerung mit den Verantwortlichen der Schneeräumung, Gemeinde- Bauhof, Gemeindeverwal- tung und den Dienstleistern, können eventuell anfallende Probleme gemeinsam be- wältigt werden. Seitens der Gemeinde Dölsach werden Infor- mationen zum Winterdienst sowie rechtliche Gegebenheiten zur Kenntnis gebracht: Durch den Gemeindebauhof und die beauf- tragten externen Unternehmen werden jene Dienstleistungen zur Erfüllung der rechtli- chen Erfordernisse für Gemeinden im Win- terdienst erbracht. DES WEITEREN BITTEN WIR UM BEACHTUNG In der Straßenverkehrsordnung regelt § 93 für ganz Österreich, dass Liegenschaftsbesitzer verpflichtet sind, dafür sorge zu tragen, nicht nur die Wege am eigenen Grundstück zu räu- men und zu streuen, sondern auch außerhalb des Grundstückes für die angrenzenden öf- fentlichen Flächen (zB Gehsteige) die Räum- und Streupflicht zu erfüllen. Im Zuge der Durchführung des Winterdiens- tes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen und anderen Gründen vorkommen, dass Flächen und Straßenab- schnitte mitbetreut werden, bei welchen die Grundeigentümer/Anrainer/Verfüger selbst gem. den gesetzlichen Bestimmungen (Stra- ßenverkehrsordnung § 93 und/oder Wege- halterhaftung ABGB § 1319a) die Räum- und Streupflicht zu tragen hätten. Hier wird klar festgehalten, dass aus dieser unverbindlichen Leistung der Gemeinde kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Ver- pflichtung und die damit verbundene Haf- tung verbleibt beim Grundeigentümer/Weg- halter bzw. Anrainer. Die Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigen- de Übung (Allgemeines Bürgerliches Gesetz- buch § 863) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso möchten wir darauf hinweisen, dass es zulässig ist, Wegabschnitte und Teilbereiche vom Gemeinde-Winterdienst auszunehmen, aufgrund der untergeordneten Bedeutung bzw. dem damit unverhältnismäßig hohen Aufwand. Beim Schneeräumen der privaten Einfahr- ten, Flächen und Plätze darf der anfallende Schnee nicht einfach auf den öffentlichen Grund verlagert werden (gerade in den letzten Jahren wurde dies vielfach praktiziert), son- dern ist selbst auf dem eigenen Grundstück für den Abtransport Sorge zu tragen. Keinen Schnee in angrenzende Bäche und Künetten schütten – VERKLAUSUNGEN!! Bäume und Sträucher die über die Grund- grenze auf die Wege hinausragen sind auf die Grundgrenze zurück zu schneiden, damit eine problemlose Durchfahrt der Räumfahrzeuge gewährleistet ist. Abgestellte Fahrzeuge am Straßenrand be- hindern erheblich eine zügige Räumung (=In- formation der Vermieter an Gäste!!) Nicht sichtbare Hindernisse sollten mar- kiert werden (zB mit Schneestangen). Straßenabläufe (Gullys) sollten nach Mög- lichkeit von den Anrainern freigemacht wer- den, damit bei starkem Regen und Tauwetter der Wasserabfluss gewährleistet ist. Durch den öffentlichen Winterdienst kann es zu Schneeverfrachtungen und Ab- lagerungen von Räumschnee entlang der Grundgrenze, bei Einfahrten innerhalb des Grundstückes von privaten Liegenschafts- besitzern kommen. Diese Ablagerungen sind gem. Tiroler Straßengesetz zu dulden. Zäune, Bepflanzungen und ähnliche Ab- grenzungen an den Privatgrundstücken müs- sen so dimensioniert und ausgeformt sein, dass durch Schneedruck beim Räumen kein Schaden entstehen kann. Nur bei direktem Kontakt mit dem Räumgerät kann beim zu- ständigen Dienstleister der Schaden angemel- det werden. Ob hier ein Ersatz abgegolten werden kann, wird im Einzelfall durch die Versiche- rung der Gemeinde Dölsach festgestellt.

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