Gemeindekurier Nr. 103

September 2022 Gemeindekurier Nußdorf-Debant 103. Ausgabe 58 Heizkostenzuschuss 2022/23 Energiekostenzuschuss Ukraine-Krise Das Land Tirol gewährt auch für die kommende Heizperiode 2022/23 einen einmaligen Heiz- kostenzuschuss in Höhe von € 250,— (pro Haushalt). Zur teilweisen Abfederung der massiven Preissteigerungen im Energiekostenbereich aufgrund der Ukraine–Krise wird über den bereits bestehenden Heizkostenzuschuss hinaus befristet ein Energiekostenzuschuss in Höhe von einmalig € 250,— pro Haushalt gewährt. Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind: Personen mit Hauptwohnsitz in Tirol, welche folgende Netto-Einkommensgrenzen nicht überschreiten (alle Ein- künfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden/gemeldeten Personen sind anzurechnen). Einkommensgrenzen Heizkostenzuschuss: € 1.000,00 pro Monat für alleinstehende Personen € 1.590,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften € 260,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe € 190,00 pro Monat zusätzlich für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe € 550,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt € 380,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Einkommensgrenzen Energiekostenzuschuss Ukraine-Krise: € 1.900,00 pro Monat für alleinstehende Personen € 2.700,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften € 450,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe € 330,00 pro Monat zusätzlich für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe € 750,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt € 600,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkom- men, die nur 12 x jährlich bezogen werden (z.B. Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens nicht anzurechnen sind - Pflegegeldbezüge - Familienbeihilfen - Wohn- und Mietzinsbeihilfen - Einkommen (wie z.B. Lehrlingsentschädigungen) minderjähriger Kinder im gemeinsamen Haushalt - Witwengrundrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz - Beschädigtengrundrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz - Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz - erhöhte Ausgleichszulagenbezüge bzw. in Abzug zu bringen sind - zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind. PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage , die im vergangenen Jahr einen Heizkostenzuschuss erhalten ha- ben, müssen keinen Antrag stellen! Diesem Personenkreis wird ohne Antragstellung der Heizkostenzuschuss und der Energiekostenzuschuss von der zuständigen Landesstelle überwiesen. Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind: BezieherInnen von laufenden Mindestsicherungs-/Grundversorgungsleistungen BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: - Monatlicher Einkommensnachweis aller Familienmitglieder (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Ge- haltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung – AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente) - Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe - Haushaltsbestätigung bzw. melderechtliche Bestätigung der Gemeinde Ansuchen können bis 31.12.2022 im Marktgemeindeamt (Erdgeschoss, Bürgerservice) gestellt werden. i i i , üs en keinen Antrag stellen! Dies m Persone kreis wird ohne Antragstellung der Heizkostenzuschuss und der Energi kostenzusch ss von der zuständigen La desst lle üb rwi sen.

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