Dorfzeitung Nr. 113

Seite 38 Dölsacher Dorfzeitung August 2022 c) Für die Aufnahme in den Kindergarten ist die Anmeldung des Kindes durch die Erziehungs- berechtigten erforderlich. Der Anmeldung eines behinderten Kindes ist je nach Art der Behinde- rung ein psychologisches oder ein fachärztliches Gutachten zur Frage der Betreuungsform des Kindes im Kindergarten anzuschließen. d)Es besteht die Möglichkeit des Kindergartenver- suches durch Inklusion. e) Die Verpflichtung zur Aufnahme von Kindern in den Kindergarten bezieht sich nur auf Kinder, die in Dölsach ihren ordentlichen Wohnsitz haben und am 1. September vor Beginn des Kindergar- tenjahres ihr drittes Lebensjahr vollendet haben. f) Kinder, welche zwischen 2. September und 31. Dezember eines Jahres das dritte Lebensjahr vollenden, können ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, unter der Voraussetzung, dass freie Plätze sind und keine neue Kindergartengruppe eröffnet werden muss, den Kindergarten besu- chen. Freie Plätze werden dem Alter der Kinder nach vergeben. Der Bedarf ist rechtzeitig bei der Gemeinde anzumelden. 4. Für den täglichen Kindergartenbesuch sind mit- zubringen a) geschlossene Hausschuhe b)Turnsachen c) Jausentasche mit genauer Kennzeichnung (Vor- und Zuname) d) gesunde Jause 5. Besuchszeit a) Der Kindergarten kann von Montag bis Freitag besucht werden. Die Öffnungszeiten werden im Rahmen des ersten Elternabends festgelegt. b)Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 8.30 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11.30 Uhr vom Kindergarten ab- geholt werden. Für Kinder, die am 1. September vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünf- tes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, besteht eine Besuchs- pflicht im Ausmaß von 20 Stunden an mindes- tens vier Werktagen pro Woche. 6. Abmeldung Die Abmeldung des Kindes vom Besuch des Kinder- gartens hat bei der Kindergartenleitung zu erfolgen und ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Ein- haltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich. 7. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen a) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergar- tens ist in geeigneter Weise mit den Erziehungs- berechtigten zusammenzuarbeiten. b)Es sind mindestens zweimal im Kindergartenjahr Elternversammlungen durchzuführen. Die erste Elternversammlung hat innerhalb der ersten sechs Wochen des Kindergartenjahres stattzufin- den. Die Elternversammlung ist den Erziehungs- berechtigten mindestens zwei Wochen vorher in geeigneter Weise anzukündigen. 8. Pflichten der Erziehungsberechtigten a) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sor- gen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig ge- kleidet besuchen und dass die Besuchszeit ein- gehalten wird. b)Die Kinder sind von den Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Über- nahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kin- dergarten zu bringen und von diesen wieder ab- zuholen. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Erzie- hungsberechtigten oder deren Beauftragten über- geben werden. c) Die Erziehungsberechtigten haben die Kinder- gartenleitung von erkannten Infektionskrankhei- ten des Kindes oder der mit ihm im selben Haus- halt lebenden Personen unverzüglich zu verstän- digen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Me- dizinische Sofortmaßnahmen und die Verabrei- chung von lebensnotwendigen Medikamenten erfolgen ausschließlich bei Gefahr in Verzug und auf ausdrückliche Anweisung der Erziehungs- berechtigten in Abstimmung mit dem zuständi- gen Arzt. d)Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sor- gen, dass das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Ist das Kind verhindert, den Kindergar- ten zu besuchen, so haben die Erziehungsberech- tigten die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. e) Jede Änderung bezüglich Wohnsitz und/oder Erreichbarkeit (Telefonnummer) ist unverzüglich der Kindergartenleitung bekannt zu geben. 9. Kindergartenbeitrag a) Die Erziehungsberechtigten haben einen Kinder- gartenbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt (ein- schließlich Umsatzsteuer) für dreijährige Kinder monatlich 37,50 €. Für Kinder, die am 1. Sep-

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3