Dorfzeitung Nr. 113

Seite 20 Dölsacher Dorfzeitung August 2022 Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2022/2023 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten. Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol gemäß § 3 TMSG. Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind: • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherungs/Grundversorgungs- leistung beziehen • Bewohner und Bewohnerinnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen • 1.000,00 € pro Monat für alleinstehende Personen • 1.590,00 € pro Monat für Ehepaar und Lebensgemeinschaften • 260,00 € pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und 190,00 € für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe • 550,00 € pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt • 380,00 € pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Höhe des Heizkostenzuschusses Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig 250,00 € pro Haushalt . Energiekostenzuschuss Zur teilweisen Abfederung der massiven Preissteigerungen im Energiekostenbereich wird über den bereits bestehenden Heizkostenzuschuss hinaus befristet ein Energiekostenzuschuss in der Höhe von einmalig 250,00 € pro Haushalt gewährt. Zusätzlich zu denAntrags- bzw. Zuschussberechtigten des bereits bestehenden Heizkostenzuschusses können folgende Personen den Energiekostenzuschuss beantragen. Netto-Einkommensgrenze erweiterter Bezieherkreis: • 1.900,00 € pro Monat für alleinstehende Personen • 2.700,00 € pro Monat für Ehepaar und Lebensgemeinschaften • 450,00 € pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und 330,00 € für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe • 750,00 € pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt • 600,00 € pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens werden alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden / gemeldeten Personen zufließen, berücksichtigt. Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Ein- kommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (z. B. Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinder- betreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen: • Pflegegeldbezüge • Familienbeihilfe • Wohn- und Mietzinsbeihilfen • Einkommen der minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt • Witwengrundrenten nach dem KOVG Heizkostenzuschuss / Energiekostenzuschuss

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