Achse Nr. 263

Seite 12 08/2022 Heiz- und Energiekostenzuschuss 2022 Erweiterung des Bezieherkreises Das Land Tirol gewährt für das Kalenderjahr 2022 nach Maß- gabe der Richtlinien einen einmaligen Zuschuss zu den Heiz- kosten. Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Hauptwohnsitz in Tirol. Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:  Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine lau- fende Mindestsicherungs- bzw. Grundversorgungsleistung beziehen;  BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinder- teneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen. Für die Gewährung gelten folgende Netto- Einkommensgren- zen:  € 1.000,00 pro Monat für alleinstehende Personen  € 1.590,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemein- schaften  € 260,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und € 190,00 für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe € 550,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt € 380,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig € 250,00 pro Haushalt. Energiekostenzuschuss Zur teilweisen Abfederung der massiven Preissteigerungen im Energiekostenbereich wird über den bereits bestehenden Heiz- kostenzuschuss hinaus befristet ein Energiekostenzuschuss in der Höhe von einmalig € 250,00 pro Haushalt gewährt. Zusätzlich zu den Antrags- bzw. Zuschussberechtigten des bereits bestehenden Heizkostenzuschusses können folgende Personen den Energiekostenzuschuss beantragen: Netto-Einkommensgrenzen erweiterter Bezieherkreis: (Laut Richtlinien des Landes mit Stand 1. August 2022)  € 1.900,00 pro Monat für alleinstehende Personen  € 2.700,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemein- schaften  € 450,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und  € 330,00 für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Fami- lienbeihilfe  € 750,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Per- son im Haushalt  € 600,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonder- zahlungen (13. Und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (z.B. Unterhalt, AMS-Bezü- ge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen: Pflegegeldbezüge, Familienbeihilfen, Wohn- und Mietzinsbei- hilfen, Einkommen der minderjährigen Kinder im gemeinsa- men Haushalt, Witwengrundrenten nach dem KOVG, Beschä- digtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhö- hung nach § 11 Abs 2 und 3 KOVG, Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz und erhöhte Ausgleichszulagenbezü- ge. Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind zu lei- stende Unterhaltszalungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind, in Abzug zu bringen. Der maximale Zuschuss beträgt daher für den regulären Bezie- herkreis € 500,00 pro Haushalt, für den erweiterten Bezieher- kreis € 250,00 pro Haushalt. Um die Gewährung eines Heiz-/Energiekostenzuschusses ist schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen Antragsfor- mulars anzusuchen. Anträge können im Zeitraum vom 15. März bis 31. Dezem- ber 2022 gestellt werden. Die Formulare liegen beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, und bei der jeweils zuständigen Wohnsitzgemeinde auf. Sie sind auch im Internet unter https://www.tirol.gv.at/gesellschaf- soziales/soziales/beihilfen/hilfswerk/formulare abrufbar. Für PensionistenInnen mit Bezug der Ausgleichszulage, die bereits im vergangenen Jahr den Heizkostenzuschuss des Lan- des bezogen haben, ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Für diesen Personenkreis stellt das Land der Gemeinde eine entsprechende Liste zur Verfügung. Die Gemeinde bestätigt darauf die Richtigkeit der Angaben und die Anspruchsberechtigung für den Heiz-/Energiekostenzu- schuss. Alle anderen zuschussberechtigten Personen haben um die Gewährung des Heiz- und Energiekostenzuschusses unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars bei der Gemeinde ansuchen. Die Gemeinde leitet die Anträge nach Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben und deren Bestäti- gung an das Amt der Tiroler Landesregierung weiter. Den Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: Sämtliche monatliche Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen. Haushaltsbestätigung bzw. melderechtliche Bestätigung der Gemeinde. Das Land Tirol und die Gemeinde Assling hoffen, dass die Aktion Heiz- und Energiekostenzuschuss 2022 problemlos abgewickelt werden kann. Der Bürgermeister Bild: pixabay.com

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