Ein Blick Nr. 46

BLICK Ein 10 Aus der Gemeindestube Um der aktuellen Teuerungswelle entge- genzuwirken wurde der BezieherInnen- kreis des Tiroler Heizkostenzuschuss aus- geweitet. Zudem gibt es ab sofort einen Energiekostenzuschuss "Ukraine-Krise". Dadurch erhalten Haushalte mit geringem Einkommen bis zu 500 Euro Unterstüt- zung. Rund 45.000 Haushalte in Tirol kön- nen nun von diesem Angebot profitieren. Anträge sind ab sofort möglich: www.tirol.gv.at/heizkostenzuschuss Hier die wichtigsten Infos: • Energiekostenzuschuss "Ukraine- Krise" 250 Euro 1. Maximales Monats-Netto-Einkom- men pro Haushalt: 2. 1.300 Euro für alleinstehende Perso- nen 3. 2.067 Euro für Ehepaare und Lebens- gemeinschaften 4. + auch Kinder und weitere Erwach- sene werden entsprechend berück- sichtigt (nähere Informationen auf der Website) • Heizkostenzuschuss 250 Euro: 1. Maximales Monats-Netto-Einkom- men pro Haushalt: 2. 1.000 Euro für alleinstehende Perso- nen 3. 1.590 Euro für Ehepaare und Lebens- gemeinschaften 4. + auch Kinder und weitere Erwach- sene werden entsprechend berück- sichtigt (nähere Informationen auf der Website) Wir können vor allem jene Menschen, de- ren Einkommen bereits jetzt gering ausfällt bzw. die im alltäglichen Leben besonders belastet sind, mit ihren Sorgen und Geld- nöten nicht alleine lassen. Besondere Zei- ten erfordern besondere Maßnahmen. Vor allem jene, die bereits jetzt ein gerin- ges Einkommen haben und vor allem in den Wintermonaten im Hinblick auf die Heizkosten zusätzliche, oftmals kaum überwindbare finanzielle Aufwendungen haben, sollen von diesen Zuschüssen pro- fitieren. Wir drehen im Land Tirol an allen Stellschrauben, damit wir die aktuelle Teu- erung bestmöglich abfedern können. LH Günther Platter #unserlandtirol Foto: Shutterstock Energie- und Heizkostenzuschuss - BezieherInnenkreis wurde ausgeweitet Alle Informationen und Antragstel- lung: www.tirol.gv.at/heizkostenzu- schuss | Antragsfrist: 15. März bis 31. Dezember 2022 | Hinweis: Beide Zu- schüsse sind über dasselbe Formular beantragbar. Da es im Gemeindegebiet vermehrt zu Verkehrsbeeinträchtigungen aufgrund nicht zurückgeschnittenen Hecken, Bäu- me, etc. kommt wird auf §91 der Straßen- verkehrsordnung verwiesen: § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße. (1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, He- cken und dergleichen, welche die Ver- kehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Si- cherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungs- anlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. (2) Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (Abs. 1) besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteig- nungsgesetzes 1954. Diesbezüglich hofft die Gemeindeführung auf die zur Kenntnisnahme durch die be- troffenen Grundeigentümer. Baum- und Heckenwuchs auf Öffentlichem Gut

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