GZ_Kartitsch_2022_05

Seite 14 Ausgabe 91 Errichtung von Photovoltaikanlagen Es ist die Höhe, der für das Vorhaben benötigten, öffentlichen Finanzierung in Euro pro kWp (bezogen auf den jeweiligen Fördersatz laut EAG - Investitionszuschüsseverordnung Strom, siehe Tabelle unten) einzugeben. Die Förderanträge werden – mit Ablauf der Antragstellung – nach diesem Kriterium aufsteigend gereiht. För- deranträge mit dem geringsten Förderbedarf in Euro/kWp werden zuerst gereiht, bei gleichem Förderbedarf gilt zusätzlich der Einreichzeitpunkt. Der Förderbedarf kann nach Einreichung des Antrages nicht mehr verändert werden. Kategoriezuteilung (A, B, C oder D): Der Förderantrag wird automatisch anhand der Engpassleistung in kWp im gezogenen Ticket einer Kategorie (A, B, C oder D) zugeordnet. Sollte die Leistung in kWp im Ticket nicht mit der Kategorie übereinstimmen, muss ein neues Ticket innerhalb des Fördercalls gezogen und damit ein neuer Antrag eingereicht werden. Einreichung Stromspeicher (Neuerrichtung) Das Ticket für Stromspeicher kann nur über den Förderantrag für die Photovoltaikanlage (Neuanlage oder Photovoltaik - Erweiterung) gezogen werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Antrag für die Photovoltaikanlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht mehr möglich. Stromspeicher- erweiterungen sind nicht Gegenstand der Förderung. Gefördert werden maximal 50 kWh Nettokapazität (der Speicher darf größer 50 kWh errichtet werden, jedoch werden davon nur 50 kWh für die Förderung aner- kannt). Ab - und Zuschläge für Photovoltaikanlagen – je nach Anbringungsart Innovative Photovoltaikanlagen können einen Zuschlag von 30% auf die Fördersätze erhalten. Als inno- vative Photovoltaikanlagen gelten folgende Anlagen: 1. Gebäudeintegrierte Photovoltaik 2. Schwimmende Photovoltaik 3. Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung bei mindestens 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen 4. Photovoltaik an Lärmschutzwänden und - wällen sowie Staumauern Agri - Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 EAG - Investitionszuschüsseverordnung - Strom erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Mo- dulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden. Für Photovoltaikanlagen, welche auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche er- richtet werden, ist ein Abschlag auf die Fördersätze in der Höhe von 25% vorgesehen. Dieser Abschlag entfällt gänzlich bei folgenden Anbringungsarten: 1. an oder auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck zumindest drei Jahre vor Antragstellung bereits errichtet wurde 2. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörper 3. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder Altlast 4. auf einem Bergbau - oder Infrastrukturstandort 5. auf einer militärischen Fläche (ausgenommen militärisches Übungsgelände).

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3