GZ_Kartitsch_2022_05

Seite 12 Ausgabe 91 Errichtung von Photovoltaikanlagen Was muss beachtet werden? Keine Baubewilligung/Bauanzeige erforderlich: Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt; Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovolta- ikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt. Bauanzeige erforderlich: Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkol- lektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm über- steigt. Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnen- kollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt. Baubewilligung erforderlich: Einer Baubewilligung bedürfen hingegen Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, wenn sie die obigen Kriterien nicht erfüllen und bausachverständig festgestellt wird, dass durch die Errichtung und Änderung der Anlage bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden (§ 28 Absatz 1 lit. e TBO 2018). Was die nachbarrechtlichen Bestimmungen betrifft, bleiben gemäß § 6 Absatz 3 TBO 2018 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Paral- lelabstand von höchstens 30 cm zur Dach - bzw. Wandhaut aufweisen, bei der Berechnung der Mindestabstän- de außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden. Von Interesse könnte auch sein, ob es sich bei den Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen um unterge- ordnete Bauteile gemäß § 2 Absatz 17 lit. b TBO 2018 handelt: dies wäre dann der Fall, wenn sie in die Au- ßenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach - bzw. Wandhaut aufweisen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind. Zu beachten ist, dass die Qualifikation als unterge- ordneter Bauteil nicht nur in Hinblick auf die Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen und den Nachbargrundstücken bedeutsam sein kann, sondern auch im Zusammenhang mit Bebauungsplänen, zumal untergeordnete Bauteile hinsichtlich der Bauweisen, Baudichten und Bauhöhen außer Betracht bleiben (§§ 60 ff TROG 2016). Baurechtliche Vorgaben ( §§ 2, 6 und 28 TBO 2018)

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