GZ_Virgen_2022_02

19 Gemeinde Virger Zeitung Wahlwerber Nr. Vorzugsstimmen Mandat 1 (Bürgermeisterkandidat) 48 1 2 89 2 3 81 3 4 93 4 5 104 5 6 59 1. Ersatz 7 39 2. Ersatz 8 72 6 9 76 8 10 48 3. Ersatz 11 61 4. Ersatz 12 13 5. Ersatz 13 8 6. Ersatz 14 10 7. Ersatz 15 126 7 16 38 8. Ersatz 17 3 18 11 19 24 20 3 ratspartei sind die Wahlwerber einer Wählergruppe, denen Ge- meinderatsmandate zugewiesen wurden. (§ 67 TGWO 1994 i.d.g.F.) Vergabe der Mandate an die einzelnen Wahlwerber Die Vergabe der Mandate an die einzelne Wählergruppe hat nach einer gesetzlich festgelegten Rei- henfolge zu geschehen. 1. Zuerst ist dem Wahlwerber, der zum Bürgermeister gewählt wurde, ein Mandat zuzuweisen. Die nächsten Mandate fallen auf die Wahlwerber, die auf den ersten Listenplätzen gereiht sind und dabei zumindest so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 70 % der Wahlzahl ausmachen. Bei z. B. acht er- reichten Mandaten betrifft das die ersten acht Wahlwerber auf der Liste. 2. Können nicht alle Mandate nach diesem Verfahren ver- geben werden, weil z. B. einige Wahlwerber auf den vorderen Listenplätzen nicht genug Vor- zugsstimmen (zumindest 70 % der Wahlzahl) erhalten haben, so sind die restlichen zu verge- benden Mandate jenen Wahl- werbern der Liste zuzuschrei- ben, deren Vorzugsstimmenan- zahl 70 % der Wahlzahl überschreitet. Hierbei ist mit der Höchstzahl der Vorzugsstim- men zu beginnen. Bei gleicher Anzahl an Vorzugsstimmen ist wiederum die Reihung auf der Wahlwerberliste maßgebend. 3. Können auch auf diese Weise nicht alle Mandate vergeben werden, so gilt für die Vergabe der restlichen Mandate die Rei- hung auf der Wahlwerberliste, unabhängig von der Anzahl der Vorzugsstimmen. Beispiel für die Mandatsvergabe unter Berücksichtigung der erhaltenen Vorzugs- stimmen: Der Wahlwerber Nr. 1 bekommt – unabhängig von seiner Vorzugs- stimmenanzahl – das erste Mandat, da er Bürgermeisterkandidat ist und auch bereits zum Bürgermeis- ter gewählt wurde (siehe Punkt 1). Die Kandidaten zwei bis fünf und acht haben so viele bzw. mehr Vor- zugsstimmen erhalten, wie 70 % der Wahlzahl ausmachen. Ihnen werden daher nach obigem Punkt 1 die nächsten Mandate zugeteilt. Die Kandidaten sechs und sieben haben nicht so viele Vorzugsstim- men erhalten, wie 70 % der Wahl- zahl ausmachen, daher werden sie für die Vergabe eines Mandates zu- nächst nicht berücksichtigt. Das siebte Mandat wird nach Punkt 2 an Wahlwerber Nr. 15 vergeben, da dieser 126 Vorzugsstimmen hat, das letzte Mandat Nr. 8 wird eben- falls gemäß Punkt 2 an Kandidat Nr. 9 mit 76 Vorzugsstimmen ver- geben. Da ansonsten keiner der Kandidaten so viele Vorzugsstim- men erhalten hat, wie 70 % der Wahlzahl ausmachen, werden die Ersatzmandate laut Punkt 3 der Reihung der Kandidaten nach ver- geben. (§ 69 TGWO 1994 i.d.g.F.) Unser demokratisches Wahlrecht ist ein hohes Gut, welches sich ganze Völker über Jahrhunderte hart erkämpft haben, aber den- noch bis heute nicht in jedem Land frei und ungehindert aus- geübt werden kann. Daher wird ersucht, dieses freie Wahlrecht zu nutzen und am Wahltag eine Stimme abzugeben! Für die Wahlen des Gemeindera- tes und des Bürgermeisters wurde jeweils nur ein Wahlvorschlag ein- gebracht.

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