GZ_Virgen_2022_02

17 Gemeinde Virger Zeitung von höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten Wähler- gruppe eintragen. Die Kundma- chung mit den Wahlvorschlägen und den Wahlwerbern ist in den Wahlzellen angeschlagen. Die Eintragung ist dann gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche Wahlwerber der gewählten Wählergruppe vom Wähler einge- tragen wurden. Dies ist insbeson- dere dann der Fall, wenn die Ein- tragung mindestens den Familien- bzw. Nachnamen des Wahlwer- bers, oder bei Wahlwerbern dersel- ben Wählergruppe mit demselben Namen, ein entsprechendes Unter- scheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungsziffer in der Wahlwer- berliste, des Vornamens, des Ge- burtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name eines Wahlwer- bers nicht in der Zeile der gewähl- ten Wählergruppe im dafür vorge- sehenen Raum eingetragen, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der ge- wählten Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehr- mals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen. Wahl des Bürgermeisters Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat der Wähler im Kreis rechts neben dem Namen des gewünsch- ten Bürgermeisterkandidaten ein liegendes Kreuz oder ein ähnliches Symbol anzubringen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Wahl- werber für die Wahl des Bürger- meisters kandidiert. (§§ 55ff TGWO 1994 i.d.g.F.) Die Sonder- wahlbehörde Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, am Wahltag ihr Wahlrecht imWahllo- kal auszuüben, haben Anspruch auf Ausübung ihres Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde. Bis spätestens Freitag, den 25. Februar 2022, 14:00 Uhr, können entspre- chende Anträge schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister bzw. am Gemeindeamt eingebracht wer- den. Die Wahlberechtigten, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, werden am Wahltag von der Sonderwahlbehörde (ab ca. 10:00 Uhr) aufgesucht und kön- nen so von ihrem Wahlrecht Ge- brauch machen. (§ 34 und § 54 TGWO 1994 i.d.g.F.) Wahlberechtigte, die ihr Wahl- recht am Wahltag voraussicht- lich nicht im zuständigen Wahl- lokal ausüben können, haben die Möglichkeit zur Ausstellung einer Wahlkarte. Antragstellung Der Antrag ist spätestens am vierten Tag vor der Wahl (Mitt- woch, 23. Februar 2022) schrift- lich oder am zweiten Tag vor der Wahl (Freitag, 25. Februar 2022, 14:00 Uhr) mündlich und per- sönlich bei der Gemeinde zu stel- len (Identitätsnachweis erforder- lich). Nach Erhalt der Wahlkarte muss der Briefwähler •sein Wahlrecht persönlich, un- beobachtet und unbeeinflusst ausüben. •die beiden ausgefüllten Stimm- zettel (Wahl des Gemeinde- rates und Wahl des Bürger- meisters) in das Wahlkuvert legen und dieses anschließend in die Wahlkarte legen. •durch seine Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich er- klären, dass er den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Am Ende wird die Wahlkarte verschlossen (zugeklebt) und kann sodann der Wahlbehörde übergeben werden Möglichkeiten der Abgabe •durch das Zurücksenden der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde im Postweg (die Postgebühren trägt dabei die Gemeinde) •durch persönliche Übermitt- lung oder durch Übermittlung mittels eines Boten während der Amtsstunden im Gemein- deamt, spätestens jedoch bis zum Freitag, 25. Februar 2022, 14:00 Uhr. •durch Einwurf der verschlosse- nen Wahlkarte bis spätestens Freitag, 25. Februar 2022, 24:00 in den Gemeindebrief- kasten. •durch die Übermittlung der Wahlkarte mittels eines Boten, oder durch persönliche Über- mittlung an die Wahlbehörde am Tag der Wahl während der Wahlzeit (27. Februar 2022, 7:00 bis 15:00 Uhr) (§ 54a TGWO 1994 i.d.g.F.) Briefwahl - Wahlkarte

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