GZ_Dölsach_2022_02

Seite 34 Dölsacher Dorfzeitung Februar 2022 § 8 Außerschulische Benützungen Die außerschulische Benützung von Räumlichkeiten der Mittelschule wird grundsätzlich nur für Veranstal- tungen von Verbandsgemeinden bzw. Vereinen der Verbandsgemeinden gestattet. Der Verbandsobmann bestimmt die Benützungstermine sowie eventuelle Benützungskosten. § 9 Fälligkeit und Entrichtung der Beitragsanteile der Verbandsgemeinden Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätes- tens 31. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichten- den Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses unverzüglich die für das jeweilige Abrechnungsjahr zu leistenden Beiträge schriftlich mitzuteilen. Aufgrund des Rechnungs- abschlusses sich ergebende Nachzahlungen sind von den Verbandsgemeinden nach der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss binnen einem Monat nach dem Erhalt der Vorschreibung zu entrichten. Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende Guthaben sind den Verbandsgemeinden auf die nächst- folgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächst- folgenden Beitrag anzurechnen. § 10 Nachträglicher Beitritt bzw. Ausscheiden von Gemeinden (1) Tritt eine Gemeinde nachträglich dem Gemeinde- verband bei, so hat sie ab dem Tag des Beitrittes Bei- träge nach § 7 zu leisten. Nachträglich dem Verband beitretende Gemeinden haben darüber hinaus zur Investitionstätigkeit des Verbandes vor dem Zeitpunkt ihres Beitrittes einen Beitrag nachzuzahlen. Die Höhe solcher Beiträge hat den Beiträgen zu den Investitio- nen der schon bisher demVerband angehörenden Ge- meinden unter Berücksichtigung einer angemessenen Abschreibung zu entsprechen. Die Festsetzung dieser Nachzahlung obliegt – allenfalls unter Zugrunde- legung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen – der Verbandsversammlung. All- fällige Sachverständigenkosten sind von der beitrags- willigen Gemeinde zu tragen. (2) Scheidet eine Gemeinde aus dem Gemeinde- verband aus, so hat sie keinen Anspruch auf Rück- erstattung der von ihr erbrachten finanziellen Leistun- gen. § 11 Auflösung und Verwendung des Vermögens Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist das Ver- mögen zur Deckung seiner Schulden undVerbindlich- keiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die beteiligten Gemeinden in demVerhältnis auf- zuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens nach § 7 dieser Satzung beigetragen haben. § 12 Haftung (1) Dritten gegenüber haften die dem Gemeindever- band angehörenden Gemeinden für dessen Verbind- lichkeiten zur ungeteilten Hand. (2) Untereinander haften die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden im Verhältnis ihrer Bei- tragspflicht nach § 7 dieser Satzung. § 13 Sinngemäße Geltung von Bestimmungen Soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts ande- res bestimmt ist, gelten für die Organisation und die Organe des Gemeindeverbandes die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 161/ 2021, sinngemäß, wobei dem Gemeinderat die Ver- bandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Ver- bandsausschuss und dem Bürgermeister der Ver- bandsobmann entspricht. § 14 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Personenbezogene Begriffe in der Satzung haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der je- weils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung des Gemeindeverbandes Verband Mit- telschule Nußdorf-Debant tritt mit ihrer Genehmi- gung (Bescheid) durch die Tiroler Landesregierung in Kraft. Abstimmungsergebnis: Einstimmigkeit! Die Theaterwerkstatt Dölsach ersucht um Subven- tion ihres Defregger-Theaterstückes, das im Herbst aufgeführt wurde. Diesbezüglich hat die Theater-

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