GZ_Dölsach_2022_02

Februar 2022 Dölsacher Dorfzeitung Seite 33 f) die Erstellung des Entwurfes des Voranschlages und die Erstellung des Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an die Verbandsversamm- lung g) die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches, die gemäß § 124 Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen. (5) In dringenden Fällen kann der Verbandsobmann an Stelle des zuständigen Kollegialorgans entschei- den, wenn die rechtzeitige Einberufung dieses Organs nicht möglich ist. Die getroffene Maßnahme ist jedoch dem zuständigen Organ unverzüglich zur nachträglichen Erledigung vorzulegen. § 4 Überprüfungsausschuss (1) Die Verbandsversammlung hat einen Überprü- fungsausschuss zu wählen. Er besteht aus drei Mit- gliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschus- ses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer ver- bandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatz- mitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang eine einfache Stimmen- mehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich ver- einigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Ver- bandsversammlung zu ziehen ist. (2) Für die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses gelten die Bestimmungen der §§ 109 bis 112 TGO sinngemäß. § 5 Innere Organisation und Verwaltung (1) Zur administrativen Unterstützung der Organe des Gemeindeverbandes ist eine Geschäftsstelle beim Gemeindeamt jener Gemeinde, der der Verbands- obmann angehört, einzurichten. Alle Organe des Gemeindeverbandes haben sich für die Besorgung ihrer Aufgaben dieser Geschäftsstelle zu bedienen. Die Geschäftsstelle ist die zentrale Einbringungsstelle für alle Angelegenheiten des Gemeindeverbandes. Die Geschäftsstelle ist mit einem fachlich geeigneten, in Verwaltungsangelegenheiten erfahrenen Bedienste- ten als Geschäftsstellensachbearbeiter zu besetzen, der unter unmittelbarer Aufsicht des Verbands- obmannes die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzu- nehmen und für einen geregelten Geschäftsgang zu sorgen hat. § 6 Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes (1) Die Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes umfasst Einzahlungen für die Investitionstätigkeit ein- schließlich Schuldendienst und Einzahlungen für die laufende Wirtschaftsführung sowie Einzahlungen für die Anlegung einer Zahlungsmittelreserve. (2) Zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter Auszahlungen des Haushaltes ist eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrück- lagen anzulegen. Die Höhe der Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen ist so anzusetzen und zu halten, dass die Erfüllung ihres Zweckes ge- währleistet ist. § 7 Beitragsanteile der Verbandsgemeinden (1) Die durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszah- lungen für die Investitionstätigkeit des Gemeindever- bandes sind auf die ihm angehörenden Gemeinden jährlich nach folgenden Bestimmungen vorzuschrei- ben: a) Der Schuldendienstbeitrag für Investitionstätig- keiten, die mit Fremdmittelfinanziert wurden, wird aufgrund der letztgültigen Bevölkerungs- zahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 anteilsmäßig berechnet. b) Auszahlungen für Investitionstätigkeiten, die ohne Fremdmittel finanziert werden, werden gemäß § 79 Abs. 2 des Schulorganisations- gesetzes 1991 (aufgrund der Schülerzahlen per 31. Oktober anteilsmäßig mit der Kopfquote vervielfacht) vorgeschrieben. (2) Die durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszah- lungen für die laufende Wirtschaftsführung des Ge- meindeverbandes sind auf die ihm angehörenden Gemeinden jährlich nach folgenden Bestimmungen vorzuschreiben: a) Der Schulerhaltungsbeitrag wird gemäß § 79 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes 1991 (aufgrund der Schülerzahlen per 31. Oktober anteilsmäßig mit der Kopfquote vervielfacht) berechnet.

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