GZ_Dölsach_2022_02

Seite 32 Dölsacher Dorfzeitung Februar 2022 Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelauf- bringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsver- sammlung, höchstens jedoch einen für je weitere angefangene 10 v. H. zu entsenden. Dieser muss Mit- glied des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der Verbandsversammlung gehört weiters gemäß § 136a TGO ein Vertreter der Bediensteten des Ge- meindeverbandes, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, mit beratender Stimme an. (2) Der Verbandsversammlung obliegt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfas- sung in allen Angelegenheiten des Gemeindeverban- des, die nicht dem Verbandsobmann obliegen. Jedenfalls obliegen ihr: a) die Wahl des Verbandsobmannes und seines Stellvertreters b) die Erlassung und Änderung der Satzungen, nach Maßgabe des § 133 Abs. 2 der TGO c) die Wahl der Mitglieder des Überprüfungsaus- schusses d) die Festsetzung des Voranschlages und die Be- schlussfassung über den Rechnungsabschluss e) Maßnahmen, die einen Investitionsaufwand nach § 77 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsge- setz 1991 erforderlich machen f) die Anstellung, Kündigung und Entlassung der Bediensteten des Verbandes Mittelschule Nuß- dorf-Debant g) die Erweiterung, Auflassung und Stilllegung der Mittelschule (4) Den Vorsitz in den Sitzungen der Verbandsver- sammlung führt der Verbandsobmann bzw. sein Stell- vertreter. Die Verbandsversammlung ist beschluss- fähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einge- laden wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist die Mehr- heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfor- derlich. § 3 Verbandsobmann (1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter wer- den von der Verbandsversammlung in getrennten Wahlgängen auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Verbandsobmannes bzw. seines Stellvertreters weiterzuführen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmen- mehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich ver- einigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Ver- bandsversammlung zu ziehen ist. Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband an- gehörenden Gemeinde, aber zum Landtag wählbar sein. (2) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter haben, wenn sie nicht Vertreter einer dem Gemeinde- verband angehörenden Gemeinde sind, in der Ver- bandsversammlung und im Verbandsausschuss nur beratende Stimme. (3) Der Verbandsobmann wird im Falle seiner Verhin- derung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhin- derung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglie- der des Verbandsausschusses, sofern ein solcher nicht besteht, der Verbandsversammlung vertreten. (4) Dem Verbandsobmann obliegen: a) die Einberufung der Verbandsversammlung b) der Vorsitz in der Verbandsversammlung c) die Vollziehung der Beschlüsse der Verbands- versammlung sowie die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsgebarung gehörenden An- gelegenheiten d) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen in Angelegenheiten, in denen die Be- schlussfassung der Verbandsversammlung ob- liegt, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse e) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeinde- verbandes

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