GZ_Schlaiten_2021_12

Seite 14 ‘ s Blattl Dezember 2021 gem. den Bestimmungen der Ti- roler Bauordnung TBO 2018 und des Tiroler Raumordnungsgesetzes TROG 2016 Viele GrundstücksbesitzerInnen haben den Wunsch, ihr Grundstück einzufrieden bzw. zu anderen hin ab - zugrenzen – sei es um ihren Bereich darzustellen, um andere von der Nut- zung auszuschließen oder um einen Sichtschutz zu erwirken. Nachbarn fühlen sich durch derar - tige „Abgrenzungen“ oft persönlich betroffen. Um Konflikten mit dem Ge - setz und den Nachbarn weitestge- hend auszuweichen, sollte man da- her bei Planung und Ausführung ab - wägen und gewissenhaft vorgehen. Was ist erlaubt? Die Errichtung von Einfriedungen und Stützmauern ist in der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) und im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) geregelt. Es gibt Einfriedungen/Stützmau - ern, die nicht vom Geltungsbereich der TBO umfasst sind, solche, die anzeige- oder sogar bewilligungs- pflichtig sind und solche, die anzei - ge- und bewilligungsfrei gemäß den Bestimmungen der TBO 2018 sind. Abhängig ist dies von mehreren Faktoren – Höhe, Konstruktion, Ma- terial, Lage, Widmung, Bebauungs - plan, angrenzende Verkehrsflächen, sind bautechnische Kenntnisse erfor - derlich, etc. Grundsätzlich dürfen sowohl Ein - friedungen als auch Stützmauern in den Mindestabstandsbereichen (das sind im Normalfall 3 bzw. 4 Meter) errichtet werden, sofern dies nicht der Widmung oder einem allenfalls bestehenden Bebauungsplan wider- spricht und die Sicherheit und Flüs- sigkeit des Verkehrs oder das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt werden. Welche konkrete Ausfüh - rung jedoch bewilligungs- oder an- zeigepflichtig, bewilligungs- und an - zeigefrei ist oder sogar aus dem Gel - tungsbereich der TBO herausfällt, hängt von der konkreten Planung ab. Für BauwerberInnen ist es beinahe unmöglich, selbst zu beurteilen, wel- che Bestimmungen auf sein Bauvor - haben anzuwenden sind. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine anzeige- oder bewilligungs- pflichtige Maßnahme ohne Baube - willigung oder Bauanzeige durch- geführt wurde, ist von der Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen und stellt das eine Verwaltungsübertretung dar. Vorgehensweise In diesem Sinne, sowie um Rechts- sicherheit für sich und auch für die Nachbarn zu haben, wird daher drin- gend empfohlen, im Zuge der Pla - nung bei der Baubehörde (Gemeinde Schlaiten) bzw. beim KMCO (Kom - munal Management Center Ostti- rol) oder dem hochbautechnischen Amtssachverständigen selbst nach- zufragen. Eine Skizze reicht häufig aus, um zu klären, ob und welches Verfahren auf die beabsichtigte Errichtung einer Einfriedung anzuwenden ist. Um auch die gute Nachbarschaft nicht zu gefährden, hat die Erfahrung gezeigt, dass es sinnvoll ist (gesetz- lich nicht vorgeschrieben!), Nach - barn von derartigen Vorhaben vorab in Kenntnis zu setzen. In einem Bewilligungsverfahren sind die Nachbarn als Parteien be- hördlich miteinzubeziehen, im Bau- anzeigeverfahren haben sie keine Parteistellung. Baurecht: Einfriedungen und Stützmauern Es ist nicht möglich, hier auf einer Seite zu beschreiben, welche Einfriedungen be- willigungsfrei sind, oder mit Bauanzeige, oder mit einer Baubewilligung abzuhandeln sind. Die Beurteilung richtet sich nach den Mindestabstandsbereichen oder nach Vorliegen eines Bebauungsplanes usw. Im Bereich von Landesstraßen sollte eine geplante Baumaßnahme in jedem Fall vorab mit der Landesstraßenverwaltung - Baubezirksamt abgeklärt werden.

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