GZ_Gaimberg_2021_12

22 22 Die Sonnseiten Nummer 60 - August 2018 Informationen i s i Nummer 70 - Dezember 21 Regeln und Pflichten für das Halten von Hunden Die Tiroler Landesregierung hat im November 2019 das Landes-Polizeigesetz geän - dert. Mit der gegenständ - lichen Novelle, die mit Ende Jänner 2020 in Kraft getreten ist, sind Maßnahmen zur Re - duzierung einer Gefährdung von Menschen und Tieren im Zusammenhang mit der Hal - tung von Hunden vorgesehen. Nach den bisher geltenden Bestimmungen konnten Ge - meinden einen Leinen- und/ oder Maulkorbzwang für be - stimmte Gemeindegebiete verordnen. In der Gemein - de Gaimberg hat eine sol - che Leinenpflichtverordnung bestanden, welche aufgrund der neuen gesetzlichen Be - stimmungen aufgehoben wurde (GR-Beschluss vom 07.05.2020). Nunmehr gilt an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in ausgewie - senen Hundefreilaufzonen, ein genereller Leinen- bzw. Maulkorbzwang. Gesetzlich sind nun folgende Maßnahmen geregelt: - Hunde sind an öffentlichen Orten innerhalb geschlos - sener Ortschaften an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. - Hunde sind an öffentli - chen Orten, an denen sich üblicherweise größere Men - schenansammlungen bil - den, dezidiert angeführt sind öffentliche Verkehrs - mittel, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen und Spielanlagen, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abge - streift werden kann. - Der Leinen- oder Maul - korbzwang gilt nicht für Ret - tungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagd - hunde, wenn sie zu Jagdzwe - cken in einem Jagdgebiet ein - gesetzt werden. - Dem Halter eines als auf - fällig beurteilten Hundes können künftig neben dem Leinen- und/oder Maulkorb - zwang weitere geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden. Dabei sind insbeson - dere Hundeschulungen und tierärztliche Untersuchungen anzuführen, zumal aus fach - licher Sicht Hunde vielfach als Folge von körperlichen Beschwerden (insbesondere Schmerzen) auffällig werden. - Der Begriff der geschlos - senen Ortschaft wird in der Tiroler Bauordnung 2018 und im Tiroler Naturschutzge - setz 2005 definiert und um - fasst im Wesentlichen das bewohnte Gebiet einer Ge - meinde. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Park- und Sportanlagen sowie un - bebaute Grundstücke, die überwiegend von einer ge - schlossenen Ortschaft umge - ben sind. Die oben genannten Ge - setzesänderungen sind bereits in Kraft getreten! Völlig neu ist, dass für Personen, die erstmals einen Hund halten („Hunde-Neueinsteiger“), die Absolvierung einer ver- pflichtenden theoretischen Ausbi ldung zur Hunde - haltung eingeführt wurde. Der Nachweis über eine ent - sprechende Ausbildung ist der Behörde bei der erst - maligen Anmeldung eines Hundes vorzulegen. Sinn und Zweck dieses Kurses soll es sein, neue Hundebesitzer auf die mit der Hundehal - tung verbundenen Aufgaben und Pflichten hinzuweisen. Darüber hinaus soll diese Ausbildung auch Hinweise im Hinblick auf die gewähl - te Hunderasse geben. Diese gesetzliche Verpflichtung ist seit 1. Oktober 2020 in Kraft. Hundeanmeldung gemäß den Bestimmungen des Landes-Polizeigesetzes Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde innerhalb einer Woche seinen Namen, seine Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes sowie die Kennnum - mer des dem Hund eingesetz - ten Microchips zu melden. Außerdem ist der Hunde - halter gesetzlich verpflich - tet, der Behörde (Bürger - meister) innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpf lichtversicherung , die das vom Hund ausge - hende Risiko abdeckt, nach - zuweisen. Der Hundehal - ter wird im Einzelfall unter Umständen für seinen Nach - weis entsprechende Erkun - digungen einholen müssen, ob das vom jeweiligen Hund ausgehende Risiko vom Ver - sicherungsumfang umfasst ist. Für die geltenden Melde - pflichten besteht bei Zuwi - derhandeln eine Strafandro - hung nach § 8 Abs. 1 lit. f Landespolizeigesetz. Wir ersuchen alle Hunde- halterinnen und Hundehal- ter, die Hundeanmeldung (falls noch nicht geschehen) im Gemeindeamt Gaimberg durchzuführen (Formulare liegen dort auf). Der Bürgermeister Gemeindeamt Gaimberg Amtsstunden Montag - Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:15 Uhr Freitag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr Parteienverkehr Montag - Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag und Mittwoch von 14:00 Uhr - 17:00 Uhr Sprechstunden des Bürgermeisters Montag und Donnerstag von 08:00 Uhr - 10:00 Uhr Mobil: 0664/4211891

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