GZ_Gaimberg_2021_12

10 Die Sonnseiten Nummer 60 - August 2018 Gemeinde Di i Num er 70 - Dezember 21 Einfriedungen und Stützmauern gemäß den Bestimmungen der TBO 2018 und des TROG 2016 Frohe Weihnachten wünscht das Team von Holzbau Duregger PLANUNG & AUSFÜHRUNG Holzhäuser · Aufstockungen · Dachstühle · Turmkonstruktionen landwirtschaftliche Bauten · Balkone · Carports Markus Duregger · 9990 Nußdorf-Debant, Drautalbundesstraße 9 · Tel +43 (0) 4852 61499 · info@holzbau-duregger.at · www. holzbau-duregger.at Q U A L I T Ä T S H A N D W E R K A U S O S T T I R O L H O L Z B A U Viele GrundstücksbesitzerInnen habenden Wunsch, ihr Grund - stück einzufrieden bzw. zu anderen hin abzugrenzen - sei es um ihren Bereich darzu - stellen, um andere von der Nutzung auszuschließen oder um einen Sichtschutz zu er - wirken. Nachbarn fühlen sich durch derartige „Abgrenzun - gen“ oft persönlich betrof - fen. Um Konflikten mit dem Gesetz und den Nachbarn weitestgehend auszuweichen, sollte man daher bei Planung und Ausführung abwägen und gewissenhaft vorgehen. Was ist erlaubt? Die Errichtung von Einfrie - dungen und Stützmauern ist in der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) und im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) gere - gelt. Es gibt Einfriedungen/ Stützmauern, die nicht vom Geltungsbereich der TBO umfasst sind, solche, die anzeige- oder sogar bewil - ligungspflichtig sind und solche, die anzeige- und be - willigungsfrei gemäß den Be - stimmungen der TBO 2018 sind. Abhängig ist dies von meh - reren Faktoren - Höhe, Kon - struktion, Material, Lage, Widmung, Bebauungsplan, angrenzende Verkehrsflächen, sind bautechnische Kenntnis - se erforderlich, etc. Grundsätzlich dürfen sowohl Einfriedungen als auch Stütz - mauern in den Mindestab - standsbereichen (das sind im Normalfall 3 bzw. 4 Meter) errichtet werden, sofern dies nicht der Widmung oder ei - nem allenfalls bestehenden Bebauungsplan widerspricht und die Sicherheit und Flüs - sigkeit des Verkehrs oder das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt werden. Wel - che konkrete Ausführung jedoch bewilligungs- oder anzeigepflichtig, bewilligungs- und anzeigefrei ist oder sogar aus dem Geltungsbereich der TBO herausfällt, hängt von der konkreten Planung ab. Für BauwerberInnen ist es beinahe unmöglich, selbst zu beurteilen, welche Bestim - mungen auf sein Bauvorhaben anzuwenden sind. Sollte sich im Nachhinein herausstel - len, dass eine anzeige- oder bewilligungspflichtige Maß - nahme ohne Baubewilligung oder Bauanzeige durchgeführt wurde, ist von der Behörde die Herstellung des gesetzmä - ßigen Zustandes aufzutragen und stellt das eine Verwal - tungsübertretung dar. Vorgehensweise In diesem Sinne, sowie um Rechtssicherheit für sich und auch ihre Nachbarn zu haben, wird daher dringend empfoh - len, im Zuge der Planung bei der Baubehörde Gemeinde Gaimberg bzw. beim KMCO oder dem hochbautechni - schen Amtssachverständigen selbst nachzufragen. Eine Skizze reicht häufig aus, um zu klären, ob und welches Verfahren auf die beabsich - tigte Errichtung einer Einfrie - dung anzuwenden ist. Um auch die gute Nachbar - schaft nicht zu gefährden, hat die Erfahrung gezeigt, dass es sinnvoll ist (gesetzlich nicht vorgeschrieben!), Nachbarn von derartigen Vorhaben vor - ab in Kenntnis zu setzen. In einem Bewilligungsverfahren sind die Nachbarn als Partei - en behördlich miteinzubezie - hen, im Bauanzeigeverfahren haben sie keine Parteistel - lung. Dr. Alexandra Thaler-Gollmitzer Foto: Gemeinde Gaimberg 0

RkJQdWJsaXNoZXIy MTUxMzQ3