GZ_Oberlienz_2021_12

Oberlienz erlesen 13 Oberlienz Alle Jahre wieder Ob Fairytail, Wolf oder Wunschrakete, zu Silvester wird der kalte, dunkle Winterhim- mel alljährlich mit den verschiedensten Formen und Farben hell erleuchtet. Jung und Alt erfreuen sich an dem Spektakel, mit Böllern und Feuerwerk das neue Jahr zu begrüßen. Wir erklären euch ein paar Grundregeln und einem sicheren Silvester- abend steht nichts im Wege. Je nach Gefährlichkeit von Feuerwerkskör- pern/Silvesterknallern gibt es unterschied- liche Altersbeschränkungen und sonstige Voraussetzungen, die für ihren Besitz, ihre Verwendung und ihre Überlassung erfüllt sein müssen. Feuerwerkskörper/Silvester- knaller werden in vier Kategorien (F1, F2, F3, F4) unterteilt, für die jeweils festgelegt ist, wie alt Verwenderinnen/Verwender bzw. Besitzerinnen/Besitzer sein müssen, und ob sie zusätzlich über Sachkunde oder Fachkenntnis verfügen müssen. Über Sachkunde bzw. Fachkenntnis verfü- gen jene Personen, die einen entsprechen- den staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang erfolgreich besucht haben, oder über eine Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von Feuerwerkskörpern verfü- gen. Nur Personen, die als verlässlich ein- gestuft werden, dürfen pyrotechnische Lehrgänge besuchen. Die Verwendung von Feuerwerkskör- pern/Silvesterknallern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) ist im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjäh- rig verboten. Innerhalb und in unmittelba- rer Nähe zu Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tier- gärten ist die Verwendung von Feuer- werkskörpern/Silvesterknallern grundsätz- lich immer verboten, auch außerhalb des Ortsgebietes. Ebenfalls grundsätzlich ver- boten ist die Verwendung von Silvester- knallern/Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets. Feuerwerkskörper/Silvesterknaller der Ka- tegorien F1 (z.B. Wunderkerzen, Knall- bonbons, Knallerbsen etc.) und F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) dür- fen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden. Die Verwendung in der Nähe von Tank- stellen und anderen leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenstän- den, Anlagen und Orten ist verboten. Bei Zuwiderhandeln droht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 3.600 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wo- chen. Kategorie Eigenschaften Altersbeschränkung Berechtigung F1 Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel; können ggf. in geschlossenen Räumen verwendet werden, wenn laut Gebrauchsanweisung zulässig (§ 11 Z 1 Pyrotechnikgesetz) z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerk etc. Ab 12 Jahren Nicht erforderlich F2 Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen (§ 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz) z.B. Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche, Batteriefeuerwerke, "Ladycracker" etc. Ab 16 Jahren Nicht erforderlich F3 Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 3 Pyrotechnikgesetz) z.B. Knallkörper, Feuerräder etc. Ab 18 Jahren Sachkunde F4 Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 4 Pyrotechnikgesetz) z.B. Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc. Ab 18 Jahren Fachkenntnis

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