GZ_Tristach_2021_12

Dez. 2021 Anrainerpflichten gem. § 93 (1) StVO | Online-Casting 5 D ie Straßenverkehrsordnung verpflichtet die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, die entlang der gesamten Liegen- schaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öf- fentlichen Verkehr dienenden Geh- steige und -wege (inkl. der dort be- findlichen Stiegenanlagen) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern bzw. bei Schnee und Glatteis zu streuen. Sollte kein Gehsteig/Gehweg vorhan- den sein, so muss der Straßenrand in der Breite von 1 m gesäubert und ge- streut werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Eigentümer von unverbauten und land- und forstwirtschaftlich ge- nutzten Liegenschaften. Im Anwendungsbereich des § 93 StVO sind die Kriterien der Zumut- barkeit und Erforderlichkeit zu beach- ten. Zum Beispiel kann nicht verlangt werden, dass der Verpflichtete bei starkem Schneefall ununterbrochen Räumungs- bzw. Streuungsarbeiten durchführen muss. Nicht ausschlag- gebend ist es allerdings, von welchen und wie vielen Fußgängern eine Flä- che benützt wird. Beispiel: Aufgrund von Räu- mungsarbeiten durch einen Schnee- pflug kam es zur Aufhäufung eines Schneewalles in der Höhe von 1,2 m, der es der Anrainerin der Liegen- schaft unmöglich machte, den vor ihrem Grundstück befindlichen Stra- ßenrand zu räumen bzw. zu streuen, geschweige denn ihr Haus zu betre- ten. Aufgrund des Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen als Anrainerin wurde über sie eine Geldstrafe ver- hängt, gegen die sie bis hin zum VwGH ankämpfte. Grundsätzlich, so der Gerichts- hof, beziehe sich die Verpflichtung des Anrainers auch auf durch einen Schneepflug verschobenen Schnee. Im konkreten Fall allerdings war eine Beseitigung des Schneewalls „mit zumutbaren Anstrengungen“ nicht zu erreichen. Die verhängte Geldstrafe wurde aufgehoben. Die Pflichten der Anrainer gem. § 93 Abs. 1 StVO

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