GZ_Dölsach_2021_11

November 2021 Dölsacher Dorfzeitung Seite 25 „sozial verträglichen Preis“ für heimische Kaufwer- ber wurde eine privatrechtliche Vereinbarung abge- schlossen. Nachstehende Änderung des Flächenwid- mungsplanes ist daher erforderlich. Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 68 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, idgF, den vom Planer AB Architek- tur-Raumordnung Mayr ausgearbeiteten Entwurf vom 18. August 2021, mit der Planungsnummer 707-2021- 00007, über die Änderung des Flächenwidmungspla- nes der Gemeinde Dölsach im Bereich 260/4 KG 85012 Göriach (zur Gänze) durch vier Wochen hin- durch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächen- widmungsplanes der Gemeinde Dölsach vor: Umwidmung Grundstück 260/4 KG 85012 Göriach rund 2.101 m2 von Freiland § 41 in Wohngebiet § 38 (1) Gleichzeitig wird gemäß § 68 Abs. 3 lit. d TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entspre- chende Änderung des Flächenwidmungsplanes ge- fasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahme- frist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. c) Änderung bzw. Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der Gp. 183/12, KG Dölsach (Schrottner). Die Familie Schrottner plant beim bestehenden Ein- familienwohnhaus im Probst-Weingartner-Weg eine Eingangsüberdachung zu errichten. Dort besteht be- reits ein Bebauungsplan, der diese Maßnahme nicht vorsieht. Nachstehende Erlassung bzw. Änderung des Bebauungsplanes ist daher erforderlich. Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, den vomArchitekt DI Mayr ausgearbeiteten Ent- wurf über die Erlassung bzw. Änderung eines ergän- zenden Bebauungsplanes im Bereich des Grundstük- kes Nr. 183/12, KG Dölsach, laut planlicher Darstellung des Architekten DI Mayr vom 27. August 2021, Zahl 707y183-12EBP.dwg und schriftlicher Darstellung des Architekten DI Mayr vom 30. August 2021 durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 1. September bis einschließlich 29. September 2021, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3 TROG 2016 der Beschluss über die Erlassung bzw. Änderung des Be- bauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. d) Änderung bzw. Erlassung eines Bebauungs- planes im Bereich der Gpn. 278/3 und 277, KG Dölsach (Korber, Frick). Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. März 2021 wurde die Auflage der Erlassung eines Bebauungs- planes im Bereich der Gpn. 278/3 und 277, KG 85009 Dölsach, beschlossen. Die vierwöchige Auflage er- folgte vom 31. März bis einschließlich 28. April 2021. Innerhalb der Auflegungsfrist bzw. der einwöchigen Nachfrist ist eine Stellungnahme zur Erlassung des Bebauungsplanes eingelangt und zwar von Paul Frick (Spitzkofelweg 17) am 5. Mai 2021. In der GR-Sit- zung am 31. Mai 2021 hat der Gemeinderat diese Stellungnahme behandelt und ist zur Auffassung ge- langt, zwischen den Grundeigentümern nochmals zu vermitteln um einen Konsens zu erzielen. In der GR- Sitzung am 6. Juli 2021 erklärte der Bürgermeister, dass eine Konsenslösung trotz Bemühungen nicht er- zielt werden konnte. Daraufhin hat der Gemeinderat festgelegt, auf eine Variante vom 25. März 2021 zu- rück zu greifen, die der Raumplaner zur nächsten (dieser) Sitzung vorzubereiten habe und die nun zur Beschlussfassung vorliegt. Auch Paul Frick, Bsc. äußert sich zum vorliegenden Bebauungsplan. Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge- meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 64 Abs. 1

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