GZ_Obertilliach_2021_07

Rund ums Dorf Seite 13 Juli 2021 Lawinensituation zu beurteilen. In entsprechenden Be - schlüssen wurde je nach Situation die Sperre von Ge - meindestraßen empfohlen und von der Gemeinde um - gesetzt. Als Entscheidungsgrundlage für die jeweiligen Maßnahmen wurden Schneedeckenuntersuchungen und Begehungen der zu beurteilenden Bereiche durchge - führt. Um die Lawinensituation außerhalb der geschlos - senen Ortschaften zu beurteilen, wurden Bilder des Hub - schraubers Libelle Tirol bzw. Aufnahmen einer Drohne herangezogen. So wie für viele, war dieser schneereiche Winter auch für die Lawinenkommissionsmitglieder eine besondere Herausforderung. An dieser Stelle möchten wir uns für das Verständnis der betroffenen Anrainer bedanken. Gerade die Bewohner in der Ebene waren zum wiederholten Male stark von den Straßensperren betroffen. Mehr als 30 Tage war dieser Ortsteil nicht erreichbar. Die Gemeinde Obertilliach ist diesbezüglich bemüht, eine Lösung zu finden. Schäden an Zäunen und Einfriedung Obwohl es nicht verpflichtend ist, ist es in Obertilliach „guter Brauch“, dass von der öffentlichen Schneeräu - mung verursachte Zerstörungen an Zäunen und Einfrie - dungen von den Gemeindearbeitern repariert werden, oder dass man Reparaturen unterstützt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zäune nicht bereits vor der Wintersai - son schon windschief oder grob mangelhaft waren bzw. es vor der Wintersaison schon abzusehen war, dass der Zaun das Winterhalbjahr nicht überstehen wird. Gene - rell ersuchen wir seitens der Gemeinde, Schäden auch selbst zu beheben oder bei der Behebung der Schäden mitzuhelfen. Die Durchführung des Winterdienstes stellt besondere Anforderungen an die damit beauftragten Schneeräu - mer. Die privaten Schneeräumer und die Gemeinde sind bemüht, den Winterdienst zur Zufriedenheit aller durch - zuführen. Immer wieder kommt es zu Problemen mit privaten Schneeablagerungen auf öffentlichem Gut. Es gingen auch heuer vermehrt Meldungen ein, dass Priva - te den Schnee von ihren Einfahrten und Wegen auf die Straße abschieben. Das Abschieben von Schnee von privaten Grundstücken auf Straßen ist verboten und somit zu unterlassen! In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Mög - lichkeit der Haftbarmachung bei eventuellen Unfällen bzw. Schäden. Ist die Lagerung des Schnees auf dem ei - genen Grundstück nicht möglich, ist die Ablieferung auf private Rechnung zu veranlassen. Wir möchten auch dar - auf hinweisen, dass die Eigentümer der Grundstücke, die Ablagerung des auf dem Weg entlang ihrer Grundstücke anfallenden Schnees auf ihren Grundstücken zu dulden haben – die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Hauszufahr - ten freizumachen bzw. freizuhalten oder Schnee zu ver - räumen! Wir erlauben uns, auch nochmals darauf hinzuweisen, dass Private nicht als „Anschaffer“ für die Gemeindebe - diensteten auftreten können. „Besondere Wünsche“ sind ausschließlich an die Ge - meindeverwaltung heranzutragen und im Sinne einer „Gleichbehandlung“ abzuklären. Bericht und Foto: Bürgermeister Matthias Scherer

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