GZ_Obertilliach_2020_11

Rund ums Dorf Seite 5 November 2020 5. Änderung des Flächenwidmungsplanes Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung – Agrar Lienz, vom 26.02.2020, Zl. AgLZ-RO1/6-2020: Im Befund sowie Gutachten wird folgendes festgehalten: Befund: Der Bauwerber, Herr Josef Altenweisl, ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 90062 GB 85207 Obertilliach vlg. „Au - ßer-Masch“ mit einer Gesamtfläche von 28,8920 ha. Die Eigenfläche und rd. 2 ha Pachtfläche bilden die Grund - lage zur Haltung von durchschnittlich 12 Stück Rinder, davon 4 Kühe, 2 Kalbinnen und 6 Jungrinder und Kälber. Josef Altenweisl beabsichtigt einen Teil seiner Rinder den Sommer über auf der mit Bescheid vom 09.10.2019, GZl.: ZBS-A277/1-2019 neu in das Tiroler Almbuch aufgenom - menen „Bloas-Alm“ zu alpen. Zur Beaufsichtigung und Betreuung des Almviehs beab - sichtigt Herr Altenweisl an Stelle einer ursprünglich be - stehenden Heuschupfe auf Grundstück 2139 GB 8527 Obertilliach ein Almgebäude laut Einreichplan des Archi - tekten Dipl.-Ing. Johannes Mitterdorfer, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, 9900 Lienz, Ruefenfeldweg 2b, vom 11.02.2020 Plannr.: 01/1, mit den Außenmaßen von 7,00 m x 5,30 m und überdachter Veranda neu zu errichten. Das Almgebäude weist im Erdgeschoß eine Wohnküche, einen Vorraum mit Stiegenaufgang und ein WC sowie im Obergeschoß ein Zimmer und einen kleinen Lagerraum auf. Stellungnahme des örtlichen Raumplaners: ImBereich der „Bloas-Alm“ ist imSüdwesten der Gp. 2139 KG Obertilliach anstelle eines ursprünglichen Heuschupfs die Errichtung eines Almgebäudes im Ausmaß von ca. 7 m x 7 m geplant. Da gegenständlicher Bereich im aktuel - len Flächenwidmungsplan der Gemeinde Obertilliach im „Freiland“ gem. § 41 TROG 2016 einliegt und hierbei gem. § 41 Abs. 2 TROG 2016 lediglich „ ... ortsübliche Städel ... Bienenhäuser ... Jagd- und Fischereihütten ... “ errichtet werden dürfen, ist eine Änderung des Flächenwidmungs - planes in „Sonderfläche sonstiges land- oder forstwirt - schaftliches Gebäude – SLG-8 – Almgebäude“ gem. § 47 TROG 2016 vorgesehen, um das Bauvorhaben realisieren zu können. Der Planungsbereich ergibt sich hierbei aus dem Ausmaß des Almgebäudes inkl. der erforderlichen Mindestabstände gem. TBO 2018. Im örtlichen Raumordnungskonzept (siehe ÖRK-Aus - schnitt im Anhang) befindet sich der Planungsbereich zum Großteil innerhalb eines „weißen Bereiches“ sowie zu einem geringen Teil innerhalb einer landschaftlich wertvollen Freihaltefläche (FA). Gem. § 3 Abs. 7 im Ver - ordnungstext zum örtlichen Raumordnungskonzept ist außerhalb „ ... der baulichen Entwicklungsbereiche und außerhalb der Bereiche, die mit FL, FF, FA, FE oder FÖ bezeichnet sind (weiße Flächen) ... nur die Widmung von Sonderflächen zulässig ...“. Ein Widerspruch zu den Bestimmungen im ÖRK wird daher nicht gesehen. Auch scheint das Freihalteziel aufgrund der Geringfügigkeit (Abstandsfläche) nicht verletzt. Aus raumordnungsfach - licher Sicht besteht, zumal auch keine naturräumliche Gefährdung vorliegt, daher grundsätzlich kein Einwand gegen die geplante Änderung des Flächenwidmungspla - nes. Jeweils positive Stellungnahmen des almwirtschaft - lichen Sachverständigen (GZl.: AgLZ-RO1/6-2020 vom 26.02.2020) sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung (GZl.: 749/9-2020 vom 18.02.2020) liegen bereits vor. Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gp. 2139 KG Obertilliach von derzeit „Freiland“ gem. § 41 TROG 2016 in künftig „Sonderfläche sonstiges land- oder forstwirtschaftliches Gebäude – SLG-8 – Almgebäude“ gem. § 47 TROG 2016 entsprechend den Ausführungen des eFWP 6. Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes im Bereich der Gp. 2888/1 KG Obertilliach von derzeit land - schaftlich wertvoller Freihaltefläche (FA) bzw. ökologisch wertvoller Freihaltefläche (FÖ) in künftig baul. Entwick - lung L 1B / z1 / D1: Fläche für landwirtschaftliche Nutzung „Geplante Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für eine im Kerngebiet einliegende Hofstelle, die aufgrund beeng - ter Verhältnisse im Ortskern keine weitere bauliche Ent - wicklungsmöglichkeit bietet. Widmung als landwirtschaft - liche Sonderfläche, keine Baulandwidmung. Aufgrund der sensiblen Lage ist im Hinblick auf das Landschaftsbild eine demGelände angepasste Bebauung Voraussetzung, eben - Änderung des Flächenwidmungsplanes zu Punkt 4 Grafiken: Gemeinde Obertilliach Änderung des Flächenwidmungsplanes zu Punkt 5 Grafiken: Gemeinde Obertilliach

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